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AAufwendungen für den Abriss eines einsturzgefährdeten Gebäudes sind mangels Zwangsläufigkeit dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Instandhaltungspflicht zuvor verletzt wurde. Eine mögliche Abrede mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Miteigentümer, dass allein dieser sich um das Haus zu kümmern habe, steht dem nicht entgegen, so das aktuelle Urteil des FG Hamburg. |

Grundsatz

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Gründe, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen geführt haben, müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag.

Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nicht auf die Zwangsläufigkeit berufen, wenn er durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat. Dabei ist nicht jede rechtliche Verpflichtung zwingend auch als zwangsläufig einzuordnen. Vielmehr kommt es auch auf die Ursachen der Entstehung der rechtlichen Verpflichtung an.

Entscheidung

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das FG die geltend gemachten Abrisskosten des einsturzgefährdeten Gebäudes nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Letzte Ursache für die Entstehung der Abrisskosten war zwar die Beseitigungsanordnung des Landkreises bzw. die sich anschließende Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen nach der entsprechenden Ersatzvornahme. Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde jedoch selbst gesetzt, indem sie es unterlassen hatte, das Gebäude instand zu halten.

Wäre die Steuerpflichtige ihrer Instandhaltungspflicht nachgekommen, wäre das Gebäude im Jahr 2015 nicht einsturzgefährdet gewesen. Die Abrissbedürftigkeit ist daher unmittelbare Folge des Unterlassens von Instandhaltungsmaßnahmen der Steuerpflichtigen.

Eine mögliche Vereinbarung mit ihrer Mutter (bis zu ihrem Tod Miteigentümerin des Objekts), die beinhaltete, dass diese sich alleine um das Haus und dessen Erhalt kümmert, entlastete die Steuerpflichtige nicht.

Bei Bestehen einer solchen Vereinbarung wäre die Steuerpflichtige zwar möglicherweise im Innenverhältnis mit ihrer Mutter von einer Instandhaltungspflicht befreit gewesen oder hätte zumindest von der Mutter den Ausgleich dieser Kosten verlangen können. Nach außen hin kann eine solche Vereinbarung jedoch keine Wirkung entfalten, da die Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache an die Eigentümerstellung anknüpft.

Fundstelle
FG Hamburg 23.1.20, 5 K 132/18