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Am 3.4.2025 stimmte das EU-Parlament für ein späteres Inkrafttreten für neue EU-Regeln zu Sorgfaltspflichten und zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit der Verschiebung bis zum 26.7.2027 haben jetzt Unternehmen mehr Zeit für ihre Anpassungsprozesse.

Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt

Die Europäische Kommission hat am 26.2.2025 das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt, das nach Beschlussfassung auf EU-Ebene aber noch in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollte. Das Omnibus-Paket wurde mit dem Ziel auf den Weg gebracht, die Nachhaltigkeitsregulierung zu vereinfachen. Die Vorschläge der EU-Kommission umfassen die CSRD, CSDDD und CBAM. Ziel der Vereinfachungen ist die Stärkung der EU-Wettbewerbsfähigkeit.

Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten, die am 3.4.2025 vom Parlament gebilligt wurde, enthält das Vereinfachungspaket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des EU-Parlaments befassen wird.

EU-Parlament beschließt zeitlichen Aufschub für Mitgliedstaaten und Unternehmen

Die neuen “Due-Diligence“-Vorschriften verpflichten Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten haben nach dem Beschluss des EU-Parlaments ein zusätzliches Jahr – nämlich bis zum 26.7.2027 – Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Die einjährige Verlängerung gilt auch für die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.

Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 anwenden. Das gilt auch für eine zweite Gruppe, nämlich Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.

Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern.

Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.

Damit der Gesetzesentwurf in Kraft treten kann, bedarf es nun der formellen Zustimmung des Rates, der den gleichen Text allerdings schon am 26.3.2025 bestätigt hat.

Der Bundesrat hat sich am 11.4.2025 mit den Kommissionsvorschlägen zu den Änderungsrichtlinien befasst und begrüßt diese ausdrücklich (BR-Drs. 111/1/25 vom 11.4.25). Daneben appelliert der Bundesrat an die Kommission in einem nächsten Schritt sämtliche EU-Rechtsakte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Hinblick auf eine weitere Entbürokratisierung zu überprüfen.

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