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In der Praxis treten in den Veranlagungsstellen der Finanzämter vermehrt Rückfragen auf, ob notwendige Umfeldmaßnahmen in der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu bescheinigen sind. Die Frage stellt sich insbesondere in Fällen, in denen die jeweilige Umfeldmaßnahme nicht vom ausführenden Fachunternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wurde.

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann folgende Antwort entnommen werden: Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach ­§ 35c EStG muss für die jeweilige Umfeldmaßnahme eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (siehe ­Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 14.1.21). Eine gesonderte Bescheinigung i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG ist nicht erforderlich.

Praxistipp
Ob eine Maßnahme im Einzelfall als Umfeldmaßnahme zu qualifizieren ist, orientiert sich an den Ausführungen der Rz. 54 des BMF-Schreibens vom 14.1.21 sowie der Anlage zum BMF-Schreiben vom 14.1.21. Umfeldmaßnahmen sind Arbeiten und Investitionen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen.