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Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person.

Wie der BFH mit drei Urteilen unter Änderung seiner rechtlichen Beurteilung entschieden hat, kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.

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Sachverhalt

Dem BFH lagen drei verschiedene Sachverhalte zur Entscheidung vor. In zwei Streitfällen (II R 54/15 und II R 32/16) hatten die Steuerpflichtigen und Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Die Kläger waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen.

Im dritten Streitfall (II R 42/16) veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte.

Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Entscheidung

Der BFH ist der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung der Finanzämter nicht gefolgt. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person sei keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt habe.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er

  • den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt,
  • als Gesellschafter mit unterzeichnet,
  • dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt,
  • in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder
  • dem Vertragsabschluss zustimmt.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter.

Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

PRAXISHINWEIS

In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab.

Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der BFH in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.

Der BFH hält mit dieser Entscheidung an seiner Rechtsauffassung aus einem Urteil von 2007 nicht mehr fest. Seinerzeit hatte er eine gemischt freigebige Zuwendung der GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person für möglich gehalten.

Fundstellen
BFH 13.9.17, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16, BFH 7.11.07, II R 28/06