In für Ärzte, für UNTERNEHMER

Pflegekräfte in der stationären Pflege sind in der Regel nicht selbstständig tätig. Das hat das LSG Baden-Württemberg für eine Altenpflegeeinrichtung entschieden, die von einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) betrieben wurde.

Die gGmbH hatte neben Leiharbeitern auch Honorarkräfte eingestellt, weil sie keine angestellten Fachkräfte gefunden hatte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete deren Tätigkeit trotz anderslautender vertraglicher Vereinbarung als abhängige Beschäftigung. Das LSG gab ihr recht.

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Erläuterungen

Nach Auffassung des Gerichts fehlten typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere die folgenden:

  • Das unternehmerische Risiko: Das ließ sich auch nicht daraus herleiten, dass die Pflegerin eine Haftpflicht- und eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte.
  • Eigene Betriebsmittel: Arbeitskleidung und ein eigener Pkw reichten dafür nicht aus, weil diese auch von Arbeitnehmern selbst angeschafft werden.
  • Ein nennenswerter Einfluss auf die Verdienstchancen: Eine durch schnellere Arbeit „erwirtschaftete“ Arbeitszeit hätte die Pflegekraft nicht anderweitig gewinnbringend nutzen können.
  • Ein Ausschluss des Weisungsrechts: Dass die gGmbH gegenüber der Pflegerin weisungsbefugt war, ergibt sich allein aus dem Sozialgesetzbuch.
  • Keine Einbindung in die betriebliche Organisation: Die Pflegerin musste einen Pflegeplan einhalten und teilweise mit anderen Kräften zusammenarbeiten. Das sprach dafür, dass sie in die Organisation eingebunden war.

Fundstelle
LSG Baden-Württemberg 27.9.17, L 5 R 4632/16