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Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.

Hintergrund

Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst. Sie sind bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Streitig war, ob die bei der Steuerpflichtigen (einer Personengesellschaft) in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des A (Beigeladener) als Präsident einer Berufskammer in voller Höhe nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass das FG die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen des Beigeladenen zu Unrecht nicht in voller Höhe gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als steuerfrei behandelt hatte. Nach dieser Vorschrift sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen der Regelung erfüllt. Die Berufskammer stellt eine öffentliche Kasse i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dar, da es sich um die Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt. Die Aufwandsentschädigungen wurden an den Beigeladenen auch als eine öffentliche Dienste leistende Person gezahlt. Zu den öffentlichen Diensten im Sinne der Vorschrift gehört neben der Ausübung einer eigentlichen hoheitlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Gesamtbereich der hoheitlichen Verwaltung einschließlich der schlichten Hoheitsverwaltung. Hierzu zählt auch die Tätigkeit als Präsident der Berufskammer.

Die Aufwandsentschädigungen überstiegen auch nicht den steuerfrei ersetzbaren Aufwand i. S. v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, da Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst waren. Sie waren bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.

Im Streitfall handelte es sich auch nicht um Entschädigungen für Verdienstausfall oder für Zeitverlust. Denn die Satzung gewährte nach ihrem Wortlaut Aufwandsentschädigungen und knüpfte auch hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung nicht an einen dem Beigeladenen oder der Gesellschaft entgangenen Gewinn wie bei einer Verdienstausfallentschädigung an.

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