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Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Auflösung eines Zinsswap-Geschäfts sind den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenn dessen Abschluss im Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer Immobilieninvestition und den daraus erwachsenen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stand.

Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Unter diese Vorschrift fallen grundsätzlich auch sog. Zinsswaps.

Allerdings sieht die Zuordnungsnorm des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vor, dass Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 des § 20 EStG bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, soweit sie diesen Einkünften zuzurechnen sind. Voraussetzung für eine Zuordnung zu den letztgenannten Einkünften ist, dass die Einkünfte i. . . § 20 Abs. 1 oder 2 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung von unter § 21 EStG fallenden Wirtschaftsgütern stehen.

Keine höchstrichterliche Entscheidung

Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die laufenden Einkünfte sowie Einkünfte aus der Auflösung einer Zinsswap-Vereinbarung über § 20 Abs. 8 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG zuzurechnen sind, ist derzeit höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass laufende Zahlungen aus Zinsswap-Geschäften den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien. Wenn die Zinsaufwendungen aus Darlehen für kreditfinanzierte Immobilien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusehen seien, müsse dies auch für Erträge bzw. Aufwendungen, die der Absicherung des Zinsänderungsrisikos aus diesen Darlehen dienten, gelten. Im Unterschied zu Fällen der Beendigung eines Zinsswaps bestehe bei laufenden Zahlungen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Darlehensfinanzierung. Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften sollen dagegen nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG ist der Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Zahlungen nicht sachgerecht ist. Aus seiner Sicht kommt es für eine Berücksichtigung der Gewinne oder Verluste aus einem Swap-Geschäft auf das Bestehen eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Immobilienanschaffung und Darlehensaufnahme sowie Darlehensaufnahme und Swap-Geschäft an. Jedenfalls dann, wenn das Swap-Geschäft sowohl subjektiv dazu bestimmt als auch objektiv dazu geeignet ist, das Zinsrisiko aus einem Darlehen, das zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, abzusichern, sind dementsprechend sowohl die laufenden Gewinne und Verluste aus dem Swap-Geschäft als auch eine etwaige Abschlusszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Denn eine Kündigung des Zinsswap-Vertrags vermag einen einmal bestehenden Veranlassungszusammenhang mit der Darlehensaufnahme nicht ohne Weiteres zu durchbrechen und stellt nach Auffassung des Senats auch kein neues, isoliert zu betrachtendes Termingeschäft dar.

Letztlich handelt es sich bei diesem Betrag also um das stichtagsbezogen ermittelte Äquivalent für die noch ausstehende Summe der laufenden Zahlungen, die bei unterbliebener Kündigung des Zinsswaps bis zum Laufzeit-ende zu bezahlen gewesen wären. Nach Auffassung des FG muss es aber im Rahmen der Finanzierungsfreiheit des Steuerpflichtigen liegen, ob er etwaige Nachteile, die aus dem Anschluss des Zinsswaps resultieren, verteilt über die Dauer der Laufzeit oder im Rahmen einer einmaligen Abfindung tragen möchte. Diese Entscheidung kann nicht anders bewertet werden als die Entscheidung, im Rahmen eines fortbestehenden Vermietungsverhältnisses ein Darlehen vorzeitig abzulösen und umzuschulden und dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung in Kauf zu nehmen.

Nach Auffassung des FG ist die Berücksichtigung der Ablösezahlung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zudem auch dann möglich, wenn es, zum Zeitpunkt der Kündigung des Zinsswaps nicht zu einer Umschuldung in Gestalt des Abschlusses eines neuen Darlehensvertrags kommt. Denn im Streitfall bestand auch ohne eine solche Umschuldung eine Ähnlichkeit zwischen der Zahlung des Ablösebetrags und einer Vorfälligkeitsentschädigung, da es durch die Kündigung des Zinsswaps nach Auffassung des FG zu einer faktischen Umschuldung gekommen ist. Während die Darlehensfinanzierung der Steuerpflichtigen bis zur Kündigung wirtschaftlich als eine solche anzusehen war, die einem Darlehen mit einem Festzins entsprach, wurde diese Finanzierung durch die Kündigung des Swap-Vertrags im Ergebnis auf eine variable Finanzierung umgestellt.

fundstelle
FG Düsseldorf 8.9.21, 5 K 881/20 F, Rev. BFH VIII R 26/21