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Das FG Münster hat entschieden, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs ermessensgerecht sein muss.

Sachverhalt

Das FA ordnete beim Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar auch steuerrechtliche Mandate betreut, eine Außenprüfung an.

Nachdem sich der Rechtsanwalt erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelmaßnahmen gewehrt hatte, versuchte der Prüfer mehrfach vergeblich, mit dem Kläger Termine abzustimmen, um die Prüfung fortzusetzen. Der Prüfer forderte den Kläger mehrfach auf, die Buchführungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen. Diese Anforderungen hob der Prüfer jedoch nach Anfechtung durch den Kläger wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kläger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Ohne hierüber entschieden zu haben, setzte das FA zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 EUR fest. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger eine potenzielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege. Zudem habe sich der Kläger hartnäckig geweigert, die digitalen Daten vorzulegen. Auch wurden die Gründe für die Verzögerung nicht ausreichend dargelegt.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FA habe sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt, so das FG Münster.

Die angenommene potenzielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stelle eine sachfremde Erwägung dar, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar sei. Vielmehr komme es ausschließlich auf Verzögerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpräventive Aspekte an.

Das FA habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass es noch gar nicht über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung entschieden hatte. Da solche Anträge unverzüglich zu bearbeiten seien, habe es Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, warum auf die Datenanforderung vor der Entscheidung weitere belastende Maßnahmen wie das Verzögerungsgeld gestützt werden.

In Bezug auf die vom FA als gewichtig und hartnäckig gewerteten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts habe das FA nicht einbezogen, dass der Prüfer jede seiner früheren Datenanforderungen aufgehoben hatte. Der seit der einzigen noch bestehenden Anforderung vergangene Zeitraum von lediglich zwei Wochen, der letztlich für die Festsetzung des Verzögerungsgelds entscheidend war, könne gerade nicht als hartnäckig bezeichnet werden.

Schließlich habe das FA nicht beachtet, dass das Fehlen von Entschuldigungsgründen nicht zu einer Vorprägung des Entschließungsermessens führe.

Fundstelle
FG Münster 8.2.19, 4 K 590/17 AO