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Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können, sofern es sich um Versorgungsleistungen i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) handelt, als Sonderausgaben abziehbar sein. Der Gesetzgeber hat die Abzugsvoraussetzungen für nach dem 31.12.2007 abgeschlossene Übertragungsverträge insoweit verschärft, als nur noch Betriebsvermögen und bestimmte GmbH-Anteile begünstigt übertragen werden können. Vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Übertragungsverträge (z. B. im Zusammenhang mit der Übertragung von vermieteten Grundstücken des Privatvermögens) berechtigen jedoch auch nach dem 31.12.2007 weiterhin zeitlich unbegrenzt zum Sonderausgabenabzug im bisherigen Umfang.

Hintergrund

Ein Sonderausgabenabzug kommt jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nur in Betracht, wenn die Leistungen wie im Übergabevertrag vereinbart erbracht werden. Da sich im Laufe der Zeit häufig Veränderungen ergeben, reagieren die Vertragsparteien hierauf nicht selten durch Abänderung der vereinbarten Leistungen. Dies kann jedoch den weiteren Sonderausgabenabzug der wiederkehrenden Leistungen unwiderruflich gefährden, sofern nicht bestimmte Formerfordernisse beachtet werden. Entsprechendes gilt, wenn im Übertragungsvertrag vereinbarte Anpassungen der Versorgungsleistungen nicht vollzogen werden.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat hierzu nun mit Urteil vom 27.11.2024, 9 K 10007/22 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug in folgenden Fällen nicht gefährdet wird:

  • Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind.

  • Der Zahlungsumweg des Baraltenteils über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten stellt jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.

  • Bei fehlenden entgegenstehenden Anhaltspunkten stellt die bloße Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteils keine den Rechtsbindungswillen aufhebende Zäsur im Sinne eines Sich-nicht-mehr-an-die-vertraglichen-Abreden-Gebundenfühlens dar, sondern ist im Gegenteil eher als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens zu sehen, bei der lediglich die Durchführung versehentlich nicht zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt aktualisiert wurde.

  • Im Fall einer dauerhaften Überzahlung des monatlichen Baraltenteils ist es jedenfalls für die steuerliche Anerkennung des versorgungsvertraglich geschuldeten Teils des Baraltenteils unschädlich, wenn neben die versorgungsvertraglich veranlasste Zahlung auch eine privat (durch das Verwandtschaftsverhältnis) veranlasste Zahlung tritt, da diese dem versorgungsvertraglich geschuldeten Teil nicht seine obligatorische Natur nimmt und damit einen (insoweit) vorher bestehenden Rechtsbindungswillen nicht durch die privat veranlasste Zusatzleistung auslöscht.

Neu ist, dass im Rahmen der für die Feststellung des Rechtsbindungswillens vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Wert des Wohnrechts mit der fiktiven Jahresmiete zu berücksichtigen ist. Diese Bewertung schlägt indes nicht auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs durch, vielmehr bleibt der Abzug der Höhe nach auf die tatsächlichen Aufwendungen beschränkt.

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