In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

 

Aus aktuellem Anlass weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b AO durchführen.

Bei der Kassen-Nachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument der Finanzverwaltung zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen (Kasseneinnahmen, Kassenausgaben). Die Prüfung erfolgt in der Regel ohne Voranmeldung und wird von zwei Bediensteten der Finanzverwaltung durchgeführt. Die Prüfer weisen sich zu Beginn der Kassen-Nachschau mit ihren Dienstausweisen (im Scheckkarten- oder Papierformat) als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a.
  • Elektronische oder computergestützte
    Kassensysteme
  • App-Systeme
  • Waagen mit Registrierkassenfunktion
  • Taxameter
  • Wegstreckenzähler
  • Geldspielgeräte
  • Offene Ladenkassen

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben den mit der Kassen-Nachschau betrauten Amtsträgern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch die Amtsträger eingesehen werden. Es kann auch die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.

fundstelle