In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanzamtszinsen brodelt auf allen Ebenen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 %.

So lautet der aktuelle Beschluss des FG Hamburg und gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten. Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Das Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden.

Allerdings sind in der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben.

Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig.

Der BFH hat aktuell mit zwei Beschlüssen zum Zinssatz nach § 233a AO Aussetzung der Vollziehung gewährt und begründete dies mit „schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln“ an der Zinshöhe.

Hierauf hat die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben (14.12.2018, BStBl I 2018, 1393) reagiert, indem sie nun auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aussetzt.

Entscheidung

Das FG Hamburg hat vor diesem Hintergrund nunmehr ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es hat deshalb eine Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzuräumen.

Fundstelle
FG Hamburg 31.1.19, 2 V 112/18, Beschwerde zugelasse