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Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher misstrauisch. Insgeheim wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und einziger Zweck das Sparen von Steuern ist. Aus diesem Grund werden Ehegatten-Arbeitsverhältnisse streng überprüft. Zwei aktuelle Urteile sollten Sie zur optimalen Beratung Ihrer Mandanten zu dieser Thematik unbedingt kennen.

Grundsätze zur steuerlichen Überprüfung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Stößt ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts auf ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, wird die steuerliche Wirksamkeit dieses Arbeitsverhältnisses in der Regel im Rahmen der folgenden Drei-Schritt-Prüfung überprüft:

* Prüfschritt 1: Ist das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt, liegen also arbeitsrechtliche Vereinbarungen vor?
* Prüfschritt 2: Erbringen beide Vertragspartner – der eine Ehegatte als Arbeitgeber und der andere Ehegatte als Angestellter – ihre vertraglich vereinbarten Leistungen?
* Prüfschritt 3: Halten die arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich stand? Anders gefragt: Ist die Höhe des Gehalts fremdüblich oder zu hoch?

Beantwortet der Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts eine dieser Fragen mit nein, ist entweder das komplette Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich unwirksam oder nur die unüblich hohen und unangemessenen Gehaltszahlungen dürfen sich nicht steuermindernd auswirken.

Urteil 1: Wertguthabenvereinbarung ist gesondert zu überprüfen

Schließen Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinn des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) ab, muss für diese Wertguthabenvereinbarung gesondert die Überprüfung der Fremdüblichkeit erfolgen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn das Finanzamt nach den oben vorgestellten Prüfschritten 1 bis 3 zu der Erkenntnis kommt, dass das Vertragsverhältnis steuerlich wirksam und anzuerkennen ist, kann eine fremdunübliche Wertguthabenvereinbarung dazu führen, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerlich nicht anerkennt.

In dem Urteilsfall stuften die Richter des Bundesfinanzhofs die Wertguthabenvereinbarung fremdunüblich ein, weil die Risiken aus dieser Vereinbarung einseitig zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ausgestaltet waren. Der angestellte Ehegatte konnte nach der Wertguthabenvereinbarung in unbegrenzter Höhe Wertguthaben ansparen und Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen. Dieses Modell wäre mit einem fremden Arbeitnehmer niemals so vereinbart worden.

Praxistipp | Der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führt nicht per se zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Vereinbarung so ausgestaltet ist, dass sie einem Fremdvergleich standhält.

Urteil 2: Stundenzettel und Aufzeichnungen zur Arbeitszeit kein Muss

Im zweiten Urteil befassten sich die Richter des Bundesfinanzhofs mit der Frage, ob ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis als steuerlich unwirksam eingestuft werden kann, nur weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen wie Stundenzettel zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Die erfreuliche Antwort: Nein. Stundenzettel dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.

Fundstellen
* BFH 28.10.20, X R 1/19, * BFH 18.11.20, VI R 28/18