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Die Finanzverwaltung hat die für das „Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge“:http://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Lohn_und_Einkommensteuer/BMF-Schreiben_Pauschbetraege_2014.pdf für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.
Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.
Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Hinweis

Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.
BMF-Schreiben vom 16.12.2013, Az. IV A 4 – S 1547/¬13/10001-01
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Hintergrund

Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Sie können sich aber freiwillig gesetzlich versichern, wobei sie ihre Beiträge dann grundsätzlich selbst tragen müssen. Diese Regelung schließt aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht aus.
Bei den Zuschüssen handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch dann nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

Hinweis

An seiner anderslautenden Entscheidung aus 2006 hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Hier hatten die Richter entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen für sogenannte Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, da diese nur Zukunftssicherungsleistungen betrifft, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.