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Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt der Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser nach Auffassung des FG Düsseldorf steuerfrei. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

Steuerlicher Grundsatz

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH 26.10.84, VI R 199/80, BStBl II 85, 57).

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um ein Profiteam. Spieler und Betreuer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärtigen Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise war nicht erlaubt. Der Verein zahlte den Arbeitnehmern für Busreisen, die sonntags, feiertags oder nachts stattfanden, Zuschläge steuerfrei aus und berief sich auf die Regelung in § 3b Abs. 1 EStG. Das missfiel jedoch dem Finanzamt. Dieses vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei und begründete das damit, dass die Beförderungszeiten nicht mit einer belastenden Tätigkeit verbunden seien.

Entscheidung

Der Verein wehrte sich gegen entsprechende Lohnsteuernachforderungen und bekam vom FG recht.

Das FG entschied, dass die Anwendung von § 3b EStG eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetzt. Hierfür ist jedoch lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Diese Voraussetzung ist daher auch bei rein passivem Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfüllt, da die Spieler arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet sind.

Praxistipp | Das letzte Wort hat der BFH. Er muss entscheiden, wie der Begriff der „tatsächlich geleisteten Arbeit“ auszulegen ist.

Fundstelle
FG Düsseldorf 11.7.19, 14 K 1653/17 L, Rev. beim BFH unter VI R 28/19