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Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag (gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG) Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird. Bei einer Personengesellschaft kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine GbR (Steuerpflichtige), die ein Klostergut mit einer Gesamtfläche von 500 ha pachtete, davon 480 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ferner pachtete sie die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks „Klostergut X“ zur Größe von insgesamt 670 ha. Dieser umfasste neben der gepachteten Gutsfläche auch eine im Eigentum der Landesforstverwaltung stehende Fläche, die sich aus mehreren Teilflächen zusammensetzte.

Bei Ermittlung ihrer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zog die Steuerpflichtige Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer einkünftemindernd ab. Das FA ließ den Abzug der Aufwendungen jedoch mangels hinreichenden Zusammenhangs der Jagdaufwendungen mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unberücksichtigt.

Entscheidung

Der BFH wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Er stellte heraus, dass ein betrieblicher Zusammenhang der Verluste aus der Jagd mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die angrenzenden Teilflächen nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil das von der Steuerpflichtigen gepachtete Jagdrevier sich aus zwei separaten Jagdbezirken zusammensetzt, nämlich aus dem Eigenjagdbezirk „Klostergut X“ und aus den zugepachteten Jagdflächen des Landes.

In einem solchen Fall besteht der betriebliche Zusammenhang jedoch nur dann, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden. Auch das von einem Jagdpächter wahrgenommene Jagdausübungsrecht kann seinem gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dienen, dass die Jagd den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs zugutekommt.

Im Streitfall konnte die Abrundung eines Eigenjagdbezirks unter den vorliegenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG wirksam durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten geregelt werden, d. h., es bedurfte insoweit keiner Verfügung der Jagdbehörde. Damit bildeten auch die angegliederten Teilflächen der Landesforstverwaltung zusammen mit den Flächen des Eigenjagdbezirks „Klostergut X“ einen einheitlichen Jagdbezirk.

Der BFH bejahte den vorausgesetzten Zusammenhang, da die angegliederten Flächen die bewirtschafteten Pachtflächen, die den ursprünglichen Eigenbezirk bildeten, nicht überwiegen. Gleichwohl bedurfte es der Zurückverweisung an die Vorinstanz, da der BFH anhand der Feststellungen des FG nicht beurteilen konnte, ob die streitigen Aufwendungen in Gestalt der anteiligen Jagdpacht und Jagdsteuer gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Fundstelle
BFH 22.5.19, VI R 11/17