In für VERMIETER

Bei vorheriger oder späterer Eigennutzung einer Mietimmobilie lehnt es der BFH ab, Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen.
Entscheidend ist vielmehr der Zeitraum, in dem die Aufwendungen anfallen. Diese typisierende Betrachtungsweise wird dann durchbrochen, wenn eine einwandfreie und klare Zuordnung zu einem anderen Nutzungszusammenhang gegeben ist. Denn die Annahme, während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen dienten noch der Vermietungstätigkeit, setzt einen für solche Fälle üblichen Geschehensablauf voraus. Wenn sich ein Vermieter mit Blick auf die beabsichtigte Selbstnutzung von seiner Vermietungstätigkeit löst, fehlt es daran.
FG Saarland 28.8.08, 1 K 2073/04; BFH 14.12.04, IX R 34/03, BStBl II 05, 343; 7.7.05, IX R 38/03, BStBl II 05, 760