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Auch eine juristische Person hat bei einem nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzten Objekt aufgrund der Seeling-Rechtsprechung ein Wahlrecht, das gesamte Gebäude ihrem Unternehmensvermögen zuzuordnen.
BFH 12.1.11, XI R 9/08, BFH 12.1.11, XI R 10/08.

In diesem Zusammenhang nimmt der BFH folgende grundsätzliche Unterscheidung vor:
Hat eine GmbH auf ihrem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet, das sie teilweise unternehmerisch nutzt und teilweise ihren Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für deren private Wohnzwecke überlässt, kann der GmbH ein Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauerrichtungskosten zustehen.
Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung von Wohnraum im Rahmen eines Mietvertrags oder eines Anstellungsvertrags gilt hingegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig als steuerfreie Vermietung und schließt den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bauerrichtungskosten aus.
Steuer-Tipp
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt.
Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus. Von der Altregelung kann allerdings weiter profitiert werden, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.