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Ein vom FA bislang bestrittener Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer muss erst dann gewinnwirksam aktiviert werden, wenn die Verwaltung das einschlägige EuGH-Urteil in einem Musterverfahren im BStBl veröffentlicht und damit in gleichgelagerten Fällen für anwendbar erklärt hat.
Dass die EuGH-Rechtsprechung anderweitig bekannt wurde, reicht für die Aktivierung der Forderung noch nicht aus, solange der Fiskus seine dem Erstattungsanspruch entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich noch nicht aufgegeben hat, so das FG Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil.
FG Baden-Württemberg 8.7.13, 6 K 2874/12; Revision unter I R 59/13, BFH 26.4.89, I R 147/84

Begründung

Nach dem auch für das Steuerrecht zu beachtende Vorsichtsprinzip des HGB dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert – und demzufolge als realisierte Erträge in der GuV erfasst – werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind.
Nach diesem Grundsatz sind der Vorsteuererstattungsanspruch sowie die hieraus resultierenden Erstattungszinsen erst zum Veröffentlichungstermin im BStBl zu aktivieren und nicht bereits vorher.

Praxishinweis

Für die gegenteilige Auffassung sprechen in der Praxis meist die Verlautbarungen des FA gegenüber dem Unternehmer, soweit diese ein Bestreiten des Vorsteuererstattungsanspruchs darstellen. Dann ist von einem Vermögensausweis noch Abstand zu nehmen.
Gegen das Urteil ist die zugelassene Revision eingelegt worden.