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Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. |

Grundsatz

Einnahmen sind grundsätzlich zugeflossen i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Dies ist in der Regel zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs der Fall.

Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen dementsprechend regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.

Sachverhalt

Streitig war der Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag.

Entscheidung

Nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) wurde der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“. Der Bausparer kann danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen. Nach dem Inhalt der ABB waren die Bonuszinsen dem Steuerpflichtigen daher erst mit der im Streitjahr erfolgten Auszahlung des Bausparguthabens zugeflossen.

Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich „auf einem Bonuskonto vermerkt“ und – nach der Behauptung des Steuerpflichtigen – bis zur Fusion der A. Bausparkasse mit der B. Bausparkasse neben den Sparzinsen auf den Kontoauszügen ausgewiesen wurden.

Nach Auffassung des FG fehlte es vor dem Streitjahr bereits an einem Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Bonuszinsen. Ein derartiger Anspruch konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die nach § 11 ABB insbesondere eine Mindestsparzeit von 22 Monaten seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben i. H. v. 50 % der Bausparsumme und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

Im Streitfall war die Mindestsparzeit zwar bereits im April 1997 und das Mindestsparguthaben mit einer Einzahlung des Steuerpflichtigen im Oktober 1999 erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

Im Übrigen war der Steuerpflichtige auch vor der tatsächlich erfolgten Auszahlung der Bonuszinsen nicht dazu in der Lage, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Die Zuteilungsreife musste dem Steuerpflichtigen nach § 12 ABB durch die Bausparkasse „unverzüglich schriftlich mitgeteilt“ werden. Mangels (fristgemäßer) Annahme der Zuteilung wurde der Bausparvertrag nach § 14 Abs. 1 ABB fortgesetzt. Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall seine Rechte aus der Zuteilung nach § 14 Abs. 2 ABB zwar „jederzeit wieder geltend machen“. Die Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, also ggf. auch der Bonuszinsen, stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine vorrangig zu bedienenden Bausparer und dass für die Zuteilung verfügbare Mittel vorhanden waren. Die Erfüllung dieser Voraussetzung lag nicht allein in der Hand des Steuerpflichtigen.

Fundstelle
FG Niedersachsen 3.6.20, 4 K 242/18, Rev. BFH VIII R 18/20