In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Abfindungsbeträge, die an die Arbeitnehmer weder bar ausgezahlt noch deren Bankkonten gutgeschrieben wurden, sind zugeflossen, wenn die Arbeitnehmer mit der einvernehmlichen Zuführung ihrer mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses fällig gewordenen Abfindungsbeträge auf ihre bestehenden Langzeitkonten die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Beträge erlangt haben.

Sachverhalt und Entscheidung

Obschon die Abfindungsbeträge an die Arbeitnehmer im Streitfall weder bar ausgezahlt noch deren Bankkonten im Kalenderjahr 2012 gutgeschrieben worden waren, war ein gegenwärtiger Zufluss von Arbeitslohn nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG anzunehmen. Dies ist der Fall, weil die Arbeitnehmer mit der einvernehmlichen Zuführung ihrer mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses fällig gewordenen Abfindungsbeträge auf ihre bestehenden Langzeitkonten wirtschaftlich Verfügungsmacht über die betreffenden Beträge erlangt hatten.

Die an sich nach § 3 Nr. 53 EStG steuerbefreite Übertragung der um die Abfindungen aufgestockten Wertguthabenkonten der Arbeitnehmer auf die Deutsche Rentenversicherung Bund kam im Streitfall mangels wirksam abgeschlossener Wertguthabenvereinbarungen nicht zur Anwendung. Denn die im Streitfall zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarungen waren unwirksam, weil der von den Beteiligten verfolgte Vertragszweck nicht erreicht werden konnte und es den Vereinbarungen von vornherein an einer Geschäftsgrundlage fehlte.

Das FG hat die Revision zugelassen, die der Kläger zwischenzeitlich auch eingelegt hat.

fundstelle
FG Brandenburg 17.6.21, 4 K 4206/18, Rev. beim BFH unter IX R 25/21