Der BFH hat bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG klargestellt, dass der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn nicht durch gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erhöht wird. Solche nachträglichen Zahlungen sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern.
Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dass diese Urteilsgrundsätze auch bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anwendbar sind. Danach ist steuerlich nach § 17 EStG Folgendes zu beachten:
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Der Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 EStG entsteht in dem Jahr, in dem die Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden.
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Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile, die im Zeitpunkt des Verkaufs betragsmäßig noch nicht feststanden, haben keinen Einfluss auf den ermittelten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Nachträgliche Zahlungen führen zu nachträglichen Betriebseinnahmen.
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Im Gegenzug sind Kaufpreisbestandteile, die bereits betragsmäßig im Kaufvertrag genannt wurden, dem Veräußerungsgewinn zuzuschlagen, selbst wenn diese Zahlungen erst nach dem Jahr des Verkaufs der Anteile einer Kapitalgesellschaft zugeflossen ist.
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