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Das FG Baden-Württemberg musste über die steuerlichen Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs entscheiden. Bei dem Vergleich ging es um eine sogenannte Schrottimmobilienfinanzierung. Das FG urteilte, dass sich ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtsstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Steuerpflichtige erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft.

Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Steuerpflichtige eine Einmalzahlung von 88.000 EUR und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Steuerpflichtigen nicht weiter geltend zu machen.

Im Veranlagungsverfahren 2012 erhöhte das FA die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die „Erlasssumme“ sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher seine Vermietungseinkünfte.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht. Nach Auffassung des FG rechtfertigt der Vergleich nicht die Annahme, die Bank habe dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Vielmehr habe der Vergleich die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentums­wohnung behalten habe.

Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus, um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadenersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 26.7.19, 13 K 1991/17, Rev. BFH IX R 32/19