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Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Das Wertguthaben führt daher nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, sondern zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen.

Sachverhalt

Im Streitfall vereinbarten die Steuerpflichtige – eine GmbH – und ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto anzusammeln.

Das Zeitwertkonto sollte künftig dazu dienen, die persönliche Lebensarbeitszeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu verkürzen, indem er zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt aus der aktiven Arbeitsphase ausscheidet und in eine ausfinanzierte Freistellung tritt. Statt der Verkürzung der Lebensarbeitszeit sollte aber auch die Inanspruchnahme eines Sabbaticals möglich sein oder die Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung, indem die Steuerpflichtige das auf dem Zeitwertkonto angesammelte Wertguthaben in einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge überführt.

Der Aufbau des Wertguthabens konnte nach der Vereinbarung seitens des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers durch Verzicht auf Auszahlung von Teilen des laufenden Gehalts, Tantiemezahlungen und eventuell anfallender Urlaubsabgeltung erfolgen.

Für die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge wurde keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Das FA sah die dem Zeitwertkonto zugeführten Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und führte eine Nachversteuerung im Haftungswege durch.

Entscheidung

Vor dem FG erhielt die Steuerpflichtige recht. Das Gericht entschied, dass es sich bei den dem Zeitwertkonto zugeführten Beträgen nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, sondern um verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Die von der GmbH als Aufwand behandelten Zuführungen zu einem solchen Zeitwertkonto stellen vielmehr verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Entscheidend ist, dass sich eine solche Vereinbarung nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers verträgt. Dieser besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung. Er muss die notwendigen Tätigkeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet.

Eine Vereinbarung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer vergüteter Freizeit verzichtet wird, entspricht nicht diesem Aufgabenbild. Mit einer solchen Vereinbarung erfolgt eine mit der Organstellung unvereinbare Abgeltung von Überstunden.

Letztlich wird durch eine solche Vereinbarung Freizeit durch laufenden Gehaltsverzicht erkauft. Dies gilt im besonderen Maße, wenn die Vereinbarung dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur die vollständige Freistellung, sondern auch den teilweisen Ausstieg aus der aktiven Arbeitsphase erlaubt. Die Vereinbarung überlässt die für die Steuerpflichtige wichtige Entscheidung, für welchen Zweck er das angesammelte Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto verwendet, ausschließlich dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Fundstelle
FG Münster 5.9.18, 7 K 3531/16 L