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Der BFH hat den zeitlichen Rahmen zum Ansatz des Investitionsabzugsbetrags abgesteckt und klargestellt, dass das Wahlrecht noch nach Abschluss der begünstigten Investition ausgeübt werden kann.
Es kommt auf die Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums an, für den der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. In diesem Moment ist zu prüfen, ob eine künftige Anschaffung vorliegt. Eine im Vorfeld der Investition schon zu fassende Absicht späterer Wahlrechtsausübung nach § 7g EStG wird vom Gesetz nicht gefordert.
Die Inanspruchnahme gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können. Es ist für die Gewährung grundsätzlich unbedeutend, ob die Investition bei Erklärungsabgabe tatsächlich schon vorgenommen war.

Nach BFH-Auffassung kann es dahinstehen, ob der Finanzierungszusammenhang zur Ansparabschreibung noch für den geänderten § 7g EStG und den Gesetzeszweck erforderlich ist, auch wenn die Verwaltung dieses für notwendig hält. Hiermit sollten Steuergestaltungen ohne Investition verhindert werden, wozu nunmehr durch Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs mit Verzinsung kein Anreiz mehr besteht. Daher muss nicht bereits im Zeitpunkt der Investition die Absicht zur Inanspruchnahme bestanden haben, denn laut Gesetz ist dieses zusätzliche subjektive Kriterium nicht erforderlich.
Der Finanzierungszusammenhang besagt, dass durch die Steuerminderung im Abzugsjahr frei werdende liquide Mittel produktiv verwendet werden. Dieser Zweck wird auch erfüllt, wenn sich der Abzugsbetrag erst später auf die Liquidität auswirkt. Er fehlt erst, wenn keine Investition mehr durchführbar ist, etwa bei Aufgabe, Verkauf oder Ablauf des Investitionszeitraums.