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In der Handels- und Steuerbilanz sind nach § 249 Abs. 1 HGB und „5 EStG Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die setzen das Bestehen einer der Höhe nach ungewissen oder wahrscheinlich entstehenden Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus.
Dabei kann eine behördliche Anweisung, nach der Altanlagen einen festgelegten Emissionswert ab einem bestimmten Zeitpunkt einhalten sollen, nach Ansicht des BFH in der Regel nicht so verstanden werden, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Grenzwerts rechtlich bereits vor Ablauf dieses Termins entsteht. Somit kann die Rückstellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gebildet werden.
BFH 6.2.13, I R 8/12,
BFH 27.6.01, I R 45/97; 13.12.07, IV R 85/05

Sachverhalt
Im Urteilsfall sollte ein Betrieb Abgaswerte spätestens aufgrund einer Übergangsregelung ab 2010 einhalten. Er bildete bereits in der Bilanz 2005 eine abgezinste Rückstellung für die Erneuerung der Anlage, die 2007 bestellt und 2008 geliefert und in Betrieb genommen wurde.
Nach der gesetzlichen Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung war zwar hinreichend konkret, dass die Nichtbeachtung eine Betriebsfortführung zur Folge haben könnte. Die Einhaltung des Emissionswerts war an den ehemaligen Bilanzstichtagen aber nicht rechtlich entstanden.
Begründung
Die Verfügung begründete keine Pflicht, den festgelegten Höchstwert bei Bekanntgabe zu wahren. Sie sollte erst später an den neuesten Stand der Technik herangeführt werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Emissionswerts war mit der Bekanntgabe noch nicht wirtschaftlich verursacht. Es lag nur eine Verbindlichkeit für Aufwand in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags vor.
Vergleichbares ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht mög-lich. So beispielsweise bei Rückstellungen für die Überprüfung vor Ablauf der Inspektionsfristen sowie in Bezug auf die Verpflichtung zur Nachrüstung von Tankstellenanlagen vor dem Auslaufen von Übergangsfristen für Altanlagen.