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Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
FG Münster 11.4.13, 3 K 604/11 Erb; Revision unter II R 21/13,
BFH 6.7.05, II R 34/03, BStBl II 05, 797

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen.
Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, „13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.

Entscheidung

Das FG Münster sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des be-günstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet.

Begründung

Dem BFH zufolge wird der wirtschaftliche Zusammenhang angenommen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld zum Erwerb des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Versorgungsrente steht mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang. Der Erbe kann nicht erwerben, ohne mit dem Vermächtnis beschwert zu werden.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entgegen anderslautender Literaturauffassungen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich um private Schulden und betrieblichen Erwerb handelt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG in Fällen der Einzelrechtsnachfolge nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschließend geklärt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.