In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Mit einem etwas bizarr anmutenden Sachverhalt hatte sich das OLG Brandenburg zu beschäftigen. Der enterbte Sohn machte doch tatsächlich geltend, sein Vater habe seine Lebensgefährtin nur geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern.

Erblasser E heiratete kurz vor seinem Tod seine Lebensgefährtin. In seinem Testament hat er Sohn B ausdrücklich enterbt. Nach seinem Tod beantragten die Lebensgefährtin und Sohn A einen Erbschein, der sie als Erben zu je 1/2-Anteil ausweist. Dem ist B mit der Begründung entgegengetreten, sein Vater habe die Lebensgefährtin nur zum Schein geheiratet, um seinen Pflichtteil zu verringern.

Das Gericht sah allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden war. Ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB lag daher nicht vor.

Doch selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte, behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn der Erblasser diesen nicht rechtshängig gemacht hat. Hiervon macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Ausnahme. Kannte der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die potenzielle Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 (Scheinehe) fällt dagegen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.

Fundstelle
OLG Brandenburg 16.3.20, 3 W 27/20