In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Wird ein Steuerbescheid vor dem Absendedatum zugestellt, ist er wirksam bekannt gegeben und die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids zu laufen.
Versäumt der Empfänger die Einspruchsfrist, ist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das gilt zumindest dann, wenn er darauf vertraut hat, dass die Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Datum des Bescheids endet.
BFH 20.11.08, III R 66/07, DStR 09, 103