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Was tun wir für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen?

Das Sofortprogramm (Soforthilfen) für kleine Unternehmen, Selbstständige, Landwirte und Freiberufler bietet Zuschüsse etwa für Miet- und Pachtkosten: Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können einmalig maximal 9.000 Euro erhalten, bei bis zu 10 Beschäftigten (jeweils Vollzeitäquivalente) stehen maximal 15.000 Euro für drei Monate zur Verfügung. Ansprechpartner für dieses Programm sind die Landesregierungen des Bundeslandes des jeweiligen Wohnorts.

Die Liste der zuständigen Behörden im jeweiligen Land finden Sie hier.

Die direkten Zuschüsse etwa für Miet- und Pachtkosten können bei den zuständigen Landesbehörden beantragt werden. Folgende Hinweise sind dabei wichtig:

  • Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Sie müssen u.a. wirtschaftlich tätig sein und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  • Die Antragsteller müssen versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  • Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben erfüllen den Tatbestand des Subventionsbetrugs.
  • Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

Eine Übersicht über die einzelnen Programme aller Bundesländer finden Sie u.a. hier.

Auch die Hilfskredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen.

Solo-Selbstständige können zusätzlich Grundsicherung für Arbeitssuchende mit vereinfachten Zugangsvoraussetzungen beantragen.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html