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Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. SGB IV ab, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses vereinbarte Wertguthabenvereinbarung mit entsprechender steuermindernder Rückstellungsbildung steuerlich anzuerkennen war.

Entscheidung

Nachdem das FA der gebildeten Rückstellung die steuerliche Anerkennung versagte, hob der BFH die Entscheidung des FG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Gelangt das FG nun im zweiten Rechtsgang – was nach den bisherigen Feststellungen jedoch eher fraglich sein wird – zu dem Ergebnis, dass die Wertguthabenvereinbarung fremdüblich ist, wären die gebildeten und vom FA nicht anerkannten Rückstellungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 249 Abs. 1 HGB ertragsteuerlich anzuerkennen.

Fundstelle
BFH 28.10.20, X R 1/19