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Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber der darlehensnehmenden GmbH gegen Besserungsschein auf das Darlehen sowie die Zinsansprüche, so können die Werbungskostenüberschüsse nicht nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG geltend gemacht werden.

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Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % an einer GmbH beteiligt. An diese GmbH gewährte der Steuerpflichtige ein Darlehen. Fraglich war nunmehr, ob die Gewährung des Darlehens die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG erfüllt.

Dies hätte zur Folge, dass die aus der Darlehensgewährung erzielten Werbungskostenüberschüsse steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Werbungskostenüberschüsse ergaben sich im Streitfall im Wesentlichen aufgrund der Fremdfinanzierung des Darlehens.

Entscheidung

Sowohl das FA als auch nachfolgend das FG lehnten eine Berücksichtigung der Werbungskostenüberschüsse ab, da es für die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG an der Erzielung entsprechend begünstigter Einkünfte fehlte. Denn der Steuerpflichtige hatte auf seine Forderungen gegen die GmbH verzichtet, und zwar sowohl auf die Zinsen als auch auf die Darlehen selbst.

Aufgrund dieses Verzichts bestanden keine Darlehensforderungen mehr, aus denen er in den Streitjahren Einnahmen i. S. d. § 20 EStG hätte erzielen können.

Fundstelle
FG Düsseldorf 24.5.16, 13 K 3369/14 E, Rev. zugelassen