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Hinterlässt eine GmbH Steuerschulden, nehmen die Finanzämter regelmäßig die Geschäftsführer als Haftungsschuldner in Anspruch. Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft für die ihn selbst betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen, sind die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG, wonach Personensteuern nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, greift nicht ein, wenn es sich nicht um die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen, sondern um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen Gesellschaft handelt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde sie für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Dabei entfielen ein Teil dieser Lohnsteuer auf sie selbst und der Rest auf die übrigen Arbeitnehmer. Streitig war, ob Aufwendungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden, die der Steuerpflichtigen dadurch entstanden sind, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin für nicht abgeführte, sie selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde.

Entscheidung

Das FG entschied, dass es sich bei den Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit deren Haftungsinanspruchnahme für rückständige Lohnsteuer, welche sie selbst als Arbeitnehmerin der GmbH betrifft, um Werbungskosten handele. Letztlich entscheiden wird jedoch der BFH.

Fundstelle
FG Hessen 19.11.19, 6 K 360/18, Rev. BFH V R 19/20