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Ein Arbeitgeber darf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld in pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse umwandeln. Der Vorteil: Aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielten die Beschäftigten jährlich im November einen mit 15 % pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet.
BFH-Urteil vom 1.10.2009, Az. VI R 41/07


Das Finanzamt versagte die Pauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzahlung erbracht wurde.
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sofern der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn einen verbindlichen Rechtsanspruch hat, scheidet eine Umwandlung und eine Pauschalversteuerung aus. Freiwillige Lohnzahlungen – wie das Weihnachtsgeld – lassen sich hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschal besteuerte und damit sozialversicherungsfreie Zuschüsse umwandeln.
Steuertipp
Dieses Gestaltungsmodell ist im Einzelfall genau zu prüfen. Es funktioniert nämlich nur, wenn die Sonderzahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und somit freiwillig bezahlt wird.
Sofern der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitsentgelt hat, ist keine Freiwilligkeit gegeben. Resultiert der Anspruch aus einer betrieblichen Übung, ist die Freiwilligkeit ebenfalls ausgeschlossen. Eine betriebliche Übung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe leistet und er bei der Zahlung nicht klargestellt hat, dass hieraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht.