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Die Umsatzsteuer ist gemäß § 16 UStG grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollbesteuerung).
Allerdings kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer gemäß § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Istbesteuerung).
Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
BFH 10.12.08, XI R 1/08


Denn nach Auffassung des BFH steht es dem Unternehmer grundsätzlich frei, ohne Weiteres zur Sollbesteuerung zurückzukehren. Dafür ist weder ein Antrag noch eine Erlaubnis des Finanzamts erforderlich.
Einem rückwirkenden Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung stehen also weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Gründe entgegen. Ein solcher Wechsel verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn der Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung bedeutet insofern keinen Eingriff in den Besteuerungssachverhalt an sich.

Seuer-Tip

Hat ein Unternehmer die Zustimmung zur Ist-Besteuerung durch unrichtige Angaben erwirkt, kann das Finanzamt den begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 130 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Dem steht nicht entgegen, dass für den Zeitraum bis zur Rücknahme des Verwaltungsaktes Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf der Grundlage von Zahlungseingängen abgegeben wurden.