In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Übersicht über die Gewinnermittlungsarten

Wenn Sie als Steuerpflichtiger ein gewerbliches Unternehmen betreiben, als Freiberufler tätig sind oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln und anhand dieses Gewinns Einkommensteuer zahlen. Vergleichbares gilt für Kapitalgesellschaften, die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen müssen: Auch hier ist der Gewinn aus der ausgeübten Tätigkeit die Ausgangsgröße.

Es gibt verschiedene Arten, einen Gewinn zu ermitteln. Das Einkommensteuerrecht selbst sieht grundsätzlich die Wertermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (auch Bestandsvergleich genannt) vor. Darunter versteht man eine periodengerechte Gewinnermittlung mittels Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (im Folgenden zur Vereinfachung schlicht als Bilanzierung bezeichnet). Daneben gibt es für bestimmte Gruppen (siehe Punkt 1.2) die Möglichkeit der vereinfachten Einnahmenüberschussrechnung, auch als „EÜR“ oder in Anspielung auf die Rechtsgrundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG, § 4 Abs. 3) als „4/3-Rechnung“ bezeichnet.

Grundsätzlich führen sowohl die Bilanzierung als auch die EÜR am Ende einer unternehmerischen Schaffensphase zum gleichen, als „Totalgewinn“ bezeichneten Ergebnis. In den einzelnen Wirtschaftsjahren unterscheidet sich das Ergebnis der beiden Systeme jedoch unter Umständen erheblich.

Daneben gibt es noch weitere besondere Formen der Gewinnermittlung, wie beispielsweise die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die gerne von Land- und Forstwirten angewandt wird. In diesem Merkblatt wird jedoch ausschließlich die Gewinnermittlung mittels der EÜR und der Bilanzierung behandelt.

1.1     Wer muss seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln?

Zur Bilanzierung sind zunächst alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind.

Dies sind zunächst die Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind („e.K.“). Dazu gehören entweder „echte“ Kaufleute („Musskaufmann“) oder diejenigen, die keine Musskaufleute sind, aber trotzdem als Kaufleute eingetragen werden wollen („Kann­kaufmann“).

Allerdings sind Einzelkaufleute von dieser Form der Gewinnermittlung entbunden, wenn sie an den Abschlussstichtagen

  • nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und
  • 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.

Neu gegründete Unternehmen sind bereits dann von der allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht befreit, wenn diese Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. In diesem Fall können Kaufleute bilanzieren, müssen es aber nicht.

Bilanzieren müssen auch sogenannte Formkaufleute. Dies sind zunächst die Personenhandelsgesellschaften, also die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Die GmbH & Co. KG nimmt zwar im Handels- und Steuerrecht eine Sonderstellung ein, dies ändert aber nichts an ihrer Bilanzierungspflicht.

Zu den Formkaufleuten gehören auch Kapitalgesellschaften. Dies betrifft insbesondere die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die AG. Auch sie müssen für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke bilanzieren.

1.2     Wer darf seinen Gewinn durch EÜR ermitteln?

Die EÜR steht zunächst für diejenigen Gewerbetreibenden als Alternative offen, die nicht nach kaufmännischen Regelungen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Hierunter fallen insbesondere Nicht-Kaufleute sowie Kaufleute, die unter die Umsatz- und Gewinngrenzen fallen.

Auch andere Unternehmer können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und
-ausgaben ermitteln. So sind Freiberufler keine Kaufleute, und damit sind sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet. Daher müssen Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler selbst dann nicht bilanzieren, wenn ihre Umsätze oder Gewinne deutlich über den oben genannten Grenzen liegen. Die freien Berufsgruppen nutzen aus diesem Grund in der Regel die EÜR zur Gewinnermittlung.

2      Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung

2.1     Wann ist ein Wechsel verpflichtend?

Einer der Hauptgründe für den Wechsel zur Bilanzierung liegt in der Praxis darin, dass dies vom Finanzamt verlangt wird.

Losgelöst von handelsrechtlichen Vorschriften müssen Sie als Gewerbetreibender den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, wenn Sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrößen überschreiten. Das Finanzamt wird einen Gewerbetreibenden zur Bilanzierung auffordern, wenn

  • die Umsätze (einschließlich steuerfreie Umsätze) 600.000 € im Kalenderjahr übersteigen oder
  • ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr erwirtschaftet wurde.

Diese Beträge stammen aus der Abgabenordnung, der Grundlage des steuerlichen Verfahrensrechts. Sie sind mit den oben dargestellten handelsrechtlichen Umsatz- und Gewinngrenzen zur Befreiung von Einzelkaufleuten von der Bilanzierung identisch. Heute liegt bei den Beträgen eine einheitliche Rechtslage vor, was jedoch aufgrund der Basis in unterschiedlichen Rechtsnormen nicht immer zwingend der Fall sein muss.

Hinweis

Der zwingende Übergang zur Bilanzierung greift nur, wenn das Finanzamt Sie zum Wechsel der Gewinnermittlungsart auffordert, also nicht automatisch kraft Gesetz! Nachdem Sie das Finanzamt aufgefordert hat, müssen Sie erst im folgenden Wirtschaftsjahr bilanzieren. Unterbleibt eine Aufforderung, obwohl die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten ist, müssen Sie nicht aktiv werden.

Das Finanzamt fordert außerdem immer dann die Aufstellung einer Schlussbilanz, wenn ein Unternehmen veräußert wird. Der Grund dafür liegt darin, dass nur durch Bilanzierung der Buchwert des Kapitalkontos ermittelt werden kann, welches bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach den Vorschriften des EStG vom Veräußerungserlös abzuziehen ist.

Zu Veräußerungsvorgängen in diesem Sinne zählen auch Umwandlungsmaßnahmen. So wird das Finanzamt auf einer steuerlichen Schlussbilanz bestehen, wenn ein Einzelunternehmen (z.B. eine als Einzelunternehmen geführte freiberufliche Steuerberatungskanzlei) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG eingebracht wird.

Hinweis

Einige Finanzämter fordern selbst dann die Erstellung einer (Zwischen-)Bilanz, wenn der Steuerpflichtige sein Unternehmen unentgeltlich (also durch eine Schenkung) z.B. an seinen Ehegatten oder seine Kinder überträgt. Dies ist unzulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Finanzämter keine Bilanz verlangen dürfen, wenn die Buchwerte bei einer Übertragung vom Erwerber zwingend fortzuführen sind und kein Veräußerungsgewinn entstehen kann, was bei einer Schenkung der Fall ist.

2.2     Warum kann sich ein freiwilliger Wechsel lohnen?

Manchmal wechseln 4/3-Rechner auch freiwillig zur Bilanzierung. Ein freiwilliger Wechsel ist in der Regel für drei Kalenderjahre bindend. Ein willkürliches Hin- und Herwechseln zwischen den verschiedenen Gewinnermittlungsarten ist nicht gestattet.

Welche Vorteile kann ein Wechsel haben?

  1. Klare Verhältnisse

Insbesondere, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich zusammenarbeiten, kann eine genaue Gewinnabgrenzung vorteilhaft sein. Gerade bei Personengesellschaften sollte für jeden Gesellschafter ein eigenes Kapitalkonto geführt werden. Dies dient dazu, dass die zustehenden Entnahmerechte dem jeweiligen Gesellschafter eindeutig zuzuordnen sind.

  1. Besseres Risikomanagement

Außerdem bietet die Bilanzierung bestimmte systembedingte Besonderheiten an, die einem 4/3-Rechner nicht möglich sind. Als Bilanzierender müssen Sie beispielsweise nach dem sogenannten Vorsichtsprinzip Ihre Risiken sachgerecht abbilden. Sie sind daher handels- und steuerrechtlich auch verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme droht. Durch Rückstellungen werden nicht nur Risiken in der Bilanz abgebildet, sondern es wird auch ein steuerlich wirksamer Aufwand erzeugt, obwohl noch kein Geld abgeflossen ist. Daraus entstehende geringere Steuern können zusätzlich Ihre Liquiditätslage entlasten.

  1. Klare Abgrenzung

Aufgrund der periodengerechten Gewinnermittlung müssen bei der Bilanzierung einzelne Einnahmen und Ausgaben über sogenannte „Rechnungsabgrenzungsposten“ den einzelnen Wirtschaftsjahren zugeordnet werden – das tatsächliche Datum von Zahlungen ist bei dieser Gewinnermittlungsart somit nicht von entscheidender Bedeutung. Damit sind die Entstehungszeiträume dieser Einnahmen und Ausgaben leichter zu durchschauen.

  1. Zufriedene Geldgeber

Teilweise wirken auch Dritte an der Entscheidung um die „richtige“ Art der Gewinnermittlung mit. Banken bevorzugen in der Regel eine Bilanzierung. Bei dieser kann die Vermögenssituation des Kreditsuchenden deutlich besser eingeschätzt werden, als dies bei der EÜR möglich ist. Bei der EÜR werden im Wesentlichen nur Geldzahlungsflüsse aufzeichnet, während drohende Risiken gar nicht abgebildet werden.

Daher kann ein Wechsel zur Bilanzierung vorteilhaft sein, wenn Kreditentscheidungen anstehen und die Bank durchblicken lässt, dass nur bei Darlegung der Vermögenslage (also bei Bilanzierung) eine hinreichende Prüfung der Bonität möglich ist.

2.3     Was ist für die Umstellung zu tun?

Wenn feststeht, dass Sie für das kommende Wirtschaftsjahr bilanzieren müssen oder möchten, müssen Sie folgende Vorbereitungsmaßnahmen treffen:

  1. Erstellen Sie eine Eröffnungsbilanz!

In der Eröffnungsbilanz sind alle Vermögenswerte aufzunehmen, wie beispielsweise das Sachanlagevermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Bei einem Wechsel zur Bilanzierung müssen daher alle Werte des Anlage- und Umlaufvermögens dem Grunde und der Höhe nach erfasst werden. Dies umfasst auch die jährlich durchzuführende Prüfung, ob Teilwertabschreibungen vorzunehmen sind oder wahlweise (nicht) vorgenommen werden sollen.

  1. Erfassen Sie das gesamte Betriebsvermögen durch eine Inventur!

Dies bedeutet, dass Sie auf den Eröffnungsbilanzstichtag (der erste Tag Ihres Wirtschaftsjahres) eine körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände durchführen müssen. Dies betrifft insbesondere den Warenbestand.

2.4     Erstellen eines Übergangs­ergebnisses

Aufgrund der bestehenden systematischen Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsarten kommt es beim Wechsel zu einem Übergangsergebnis, das positiv oder negativ ausfallen kann. Am Beispiel des Warenbestands können Sie deutlich erkennen, worum es hierbei geht.

Beispiel

Ein Unternehmer hat als 4/3-Rechner bisher seinen Wareneinkauf bei Zahlung als Aufwand erfasst. Bei Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt er in der Inventur fest, dass er einen Warenbestand im Wert von 50.000 € besitzt. Darüber hinaus hat er noch 20.000 € Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen für bereits bezogene (also im vorgenannten Wert enthalten), aber noch nicht bezahlte Ware.

Lösung

Während der Unternehmer als 4/3-Rechner unmittelbar bei Zahlung einen Aufwand verbucht, wirkt sich die Anschaffung der Ware bei der Bilanzierung zunächst nicht auf den Gewinn aus. Dies ist unabhängig davon, ob er diese sofort bezahlt oder zunächst nur kreditorisch eingebucht wird.

Die Verbindlichkeit wird erfolgsneutral bei Bezahlung per Kasse/Bank oder per Einlage ausgebucht. Der Warenbestand wird erst dann erfolgswirksam erfasst, wenn die Ware nicht mehr im Warenendbestand als Bilanzposition darzustellen ist. Die Ware wirkt sich somit über den sogenannten Wareneinsatz erst dann auf den Gewinn aus, wenn sie veräußert worden ist.

Würde keine Überleitungsrechnung beim Wechsel von der EÜR auf die Bilanzierung ausgeführt werden, hätte dies folgende Konsequenzen:

  • Der Warenankauf war bisher (hier in Höhe von 30.000 €) gewinnwirksam erfasst worden.
  • Im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware werden 50.000 € zum Wareneinsatz, d.h., bei Bilanzierung wirken sich 50.000 € auf den Gewinn aus, wenn die Ware nicht mehr im Endbestand enthalten ist.

Damit wäre im Beispiel gewinnmäßig der (bisherige) Aufwand aus der Anschaffung von Waren in Höhe von 30.000 € zu hoch dargestellt, denn der Warenankauf und der Wareneinsatz würden dabei zu Unrecht doppelt erfasst. Dies darf nicht sein!

Daher wird bei der Überleitungsrechnung von der EÜR zur Bilanzierung eine Anpassung vorgenommen, die im Ergebnis die bisherige Gewinnauswirkung rückgängig macht. Schematisch wäre diese Anpassung wie folgt vorzunehmen:

  • Der durch Inventur ermittelte Warenbestand muss als positiver Betrag hinzugerechnet werden.
  • Die bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz bestehenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden abgezogen.

Damit ergibt sich per saldo hier ein Überleitungsgewinn in folgender Höhe:

Warenbestand:                                                      50.000 €
Verbindlichkeit Lieferung und Leistung:       – 20.000 €
Übergangsgewinn:                                               30.000 €

Mit diesem Übergangsgewinn ist somit erreicht, dass der bisherige Aufwand aus der Bezahlung der Waren in Höhe von 30.000 € rückgängig gemacht wird. Der Wareneinkauf wird damit rechnerisch auf 0 € zurückgestellt.

Durch dieses Zurücksetzen auf null wird gewährleistet, dass im Zeitpunkt des Abgangs der Ware sich diese erfolgswirksam über den Wareneinsatz auswirkt. Zu einer doppelten oder vollständig ausbleibenden Erfassung der Geschäftsvorfälle kommt es somit nicht.

Dies ist der über allem stehende Sinn und Zweck dieser Überleitungsrechnung. Fragen Sie sich also stets: Wie hat sich der Geschäftsvorfall bei Gewinnermittlung durch EÜR bisher ausgewirkt und wie würde sich dieser Geschäftsvorfall bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) darstellen? Kommen Sie bei dieser Gegenüberstellung zu dem Ergebnis, dass sich ein Geschäftsvorfall (so wie hier beim Wareneinsatz) gar nicht bzw. doppelt auswirken würde, ist eine Korrektur vorzunehmen.

Hinweis

Im Bereich des (nicht) abnutzbaren Anlagevermögens ändert sich durch einen Wechsel nichts. Denn hier laufen die EÜR und die Bilanzierung im Wesentlichen gleich: die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen werden über die Absetzung für Abnutzungen (AfA) gewinnmindernd erfasst. Aufgrund dieses Gleichklangs ist keine Korrektur im Rahmen des Übergangsergebnisses erforderlich. Dasselbe gilt für die Veräußerung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten auch bei der EÜR erst dann gewinnwirksam erfasst werden, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf oder Entnahme ausscheidet.

Bei einem Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist der Übergangsgewinn in dem Jahr anzusetzen, in dem erstmals der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird. Um unbillige Härten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, den Gewinn auf Antrag auf insgesamt drei Jahre zu verteilen. Überleitungsverluste dürfen jedoch nicht verteilt werden, daher sind diese direkt im ersten Jahr zu berücksichtigen.

2.5     Eröffnungsbilanz/Schlussbilanz

Die Überleitungsrechnung wurde auf Basis der zu erstellenden Eröffnungsbilanz durchgeführt. Der Eröffnungsbilanz kommt somit eine besondere Bedeutung zu. Sie markiert den Start für die anschließende Bilanzierung.

Die Bilanz müssen Sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufstellen. Dazu gehört insbesondere, alle dem Unternehmen zuzurechnenden Vermögensgegenstände zu erfassen – sowohl ihrer Art (Umlaufvermögen, Anlagevermögen etc.) als auch ihrer Höhe nach.

Ausgehend von diesen Werten ist daraufhin die Finanzbuchführung zu beginnen. Aus der Zusammenstellung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresverkehrszahlen der Finanzbuchführung ist dann eine Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres zu errechnen.

2.6     Auswirkungen

Wie bereits unter Punkt 2.3 dargestellt, kommt es durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart zunächst zu einem positiven oder negativen Übergangsergebnis. Dieses Ergebnis wird als laufender Gewinn beziehungsweise Verlust behandelt. Für die Fälle, in denen ein Übergang zur Bilanzierung wegen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erfolgt, bedeutet dies, dass der Übergangsgewinn oder -verlust nicht zu dem tarifbegünstigten Gewinn nach §§ 16, 34 EStG gehört.

Hinweis

Fällt die Veräußerung auf den 31.12.01, 24.00 Uhr, so ist das Übergangsergebnis im Veranlagungszeitraum 01 zu erfassen. Bei einer Übertragung zum 02.01.02, 0.00 Uhr gehört das Übergangsergebnis in den Veranlagungszeitraum 02. Die Wahl einer entsprechenden Verlagerung des Übergangsgewinns eröffnet Ihnen damit Gestaltungsfreiräume, die zur Optimierung von Steuern genutzt werden können.

3      Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR

3.1     Wer darf von der Bilanzierung zur EÜR wechseln?

Wollen Sie von der Bilanzierung zur vereinfachten EÜR wechseln, dürfen Sie weder nach dem HGB noch durch Auflage des Finanzamts zur Bilanzierung verpflichtet sein (siehe Punkt 1.1 und 2.1).

3.2     Warum kann sich ein Wechsel lohnen?

  1. Vereinfachte Verwaltung

Die EÜR hat zunächst den Vorteil, dass sie im Vergleich zur Bilanzierung deutlich einfacher ist. Während es bei der Bilanzierung zu einer aufwendigen periodengerechten Gewinnabgrenzung kommt, stellt die EÜR im Wesentlichen lediglich Zahlungsflüsse dar. Dadurch ist die EÜR mit deutlich geringerem Verwaltungsaufwand verbunden.

  1. Mehr Flexibilität

Ein weiterer Vorteil dieser Gewinnermittlungsart liegt auch darin, dass das Ergebnis des jeweiligen Wirtschaftsjahres und damit auch die darauf zu entrichtende Steuerbelastung größere Spielräume zulassen. Sie können die Zahlung von einzelnen Positionen in das folgende Wirtschaftsjahr hinauszögern, und auch die Fakturierung Ihrer Ausgangsrechnungen können Sie, je nach angestrebtem Ergebnis, zeitlich sehr frei wählen. Diese Art der Gestaltung ist absolut legitim und kann bedenkenlos genutzt werden.

3.3     Was ist für die Umstellung zu tun?

  1. Erstellen Sie eine Schlussbilanz

Für die Umstellung müssen Sie eine Schlussbilanz auf den Stichtag des Wechsels erstellen. Dies ist dann Ihre „letzte offizielle Schlussbilanz“.

  1. Durchführung einer Überleitungsrechnung mit „umgekehrtem Vorzeichen“

Da auch bei diesem Gewinnermittlungsartenwechsel die Gefahr besteht, dass einzelne Geschäftsvorfälle gar nicht oder doppelt berücksichtigt werden, müssen Sie ausgehend von der Schlussbilanz eine Überleitungsrechnung erstellen.

3.4     Erstellen einer Überleitungs­rechnung

Unter Punkt 2.3 konnten Sie bereits die Auswirkungen eines Wechsels von der EÜR zur Bilanzierung anhand des Warenbestands sehen. Beim Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR ergibt sich ein umgekehrtes Ergebnis: die Anschaffung der Ware im Beispiel hätte sich bislang nicht erfolgswirksam ausgewirkt, denn solange die Ware in der Bilanz (Warenendbestand) enthalten ist, geht diese nicht in den Wareneinsatz ein und verändert somit auch nicht das Ergebnis.

Bei einem Wechsel zur EÜR käme es somit nur noch hinsichtlich der noch nicht bezahlten Waren (Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung) zu einer Erfassung. Der Wareneinkauf würde somit ohne Übergangsrechnung nicht mehr vollständig berücksichtigt werden und sich entsprechend auf den Gewinn auswirken. Dies darf nicht sein!

Wichtige Positionen der Überleitungsrechnung

Bei der Überleitung von der Bilanzierung zur EÜR müssen weitere Positionen korrigiert werden:

  • Einem 4/3-Rechner ist es nicht erlaubt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellungen bei der Bilanzierung dienen der Risikoabgrenzung und damit im Ergebnis dazu, einen Aufwand (z.B. aus einem schwebenden Geschäft) wirtschaftlich in die Gewinnermittlungsperiode einzustellen, in die er gehört. In einer Bilanz gebildete Rückstellungen haben sich somit bereits in der Gewinnermittlungsperiode, in der sie gebildet wurden, erfolgswirksam ausgewirkt, ohne dass ein tatsächlicher Geldfluss stattfand. Dies müssen Sie im Rahmen der Ermittlung des Übergangsergebnisses korrigieren. Rückstellungen führen in der Überleitungsrechnung zu einer „Hinzurechnung“, zu einem Übergangsgewinn.
  • 4/3-Rechner führen keine aktive oder passive Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben durch. Die in einer Bilanz enthaltenen aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, den aus Geldzuflüssen und -abflüssen resultierenden Aufwand oder Ertrag in die Abrechnungsperiode zu verschieben, der sie zuzurechnen sind. Diese Rechnungsabgrenzungsposten müssen Sie beim Wechsel hin zur EÜR somit ebenfalls korrigieren, da in der EÜR nicht periodengerecht gerechnet wird, sondern nur die tatsächlichen Geldflüsse im Moment ihrer Zahlung von Belang sind:

o   Bei aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurde ein Geldabfluss aktiv abgegrenzt. Dies bedeutet, dass die Auszahlung eines Betrags, der in den nachfolgenden Abrechnungszeitraum gehört (z.B. eine Mietzahlung der Januarmiete bereits im Dezember des Vorjahres), bereits erfolgt ist und buchhalterisch durch einen Rechnungsabgrenzungsposten erfasst wurde. Daher müssen Sie diesen bei der Ermittlung des Übergangsergebnisses grundsätzlich abziehen, da ansonsten ein Aufwand verloren geht.

o   Passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen Sie entsprechend spiegelbildlich hinzurechnen, da hier ein Ertrag geringer oder gar nicht erfasst wurde, als dieser bei der EÜR zu erfassen wäre.

3.5     Auswirkungen

Da das Motiv für den Wechsel in der Regel darin liegt, den Verwaltungsaufwand der periodengerechten Gewinnermittlung zu reduzieren, werden Sie durch den Wechsel einen kleineren Arbeitsaufwand für die Gewinnermittlung feststellen, sobald die initiale Übergangsrechnung erstellt ist. Das Ergebnis aus der Übergangsrechnung zählt zum laufenden Gewinn. Sie unterliegen mit diesem Gewinn daher auch der Gewerbesteuer, wenn Sie gewerblich tätig sind.

In der Folge können Sie nach den einfacheren Regeln der EÜR Ihren Gewinn durch das relativ einfache Gegenüberstellen von Ausgaben und Einnahmen ermitteln und müssen nicht mehr eine aufwändige debitorische/kreditorische Verbuchung Ihrer Geschäftsvorfälle vornehmen.

Hinweis

Im Bereich des Anlagevermögens ändert sich wenig. Auch ein Einnahmenüberschussrechner muss ein Anlageverzeichnis erstellen und dieses der Gewinnermittlung beifügen. Die AfA wird genauso wie bei der Bilanzierung in Abzug gebracht. Beim Anlagevermögen ist die Ausgabe (z.B. Zahlung der Anschaffungskosten) nicht von Bedeutung.

4      Schema zur Ermittlung eines Übergangsergebnisses

Auf der nachfolgenden Seite finden Sie ein tabellarisches Schema zur Ermittlung des Übergangsergebnisses. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nicht erschöpfend ist, sondern nur typische Fallkonstellationen widerspiegelt.

Bitte prüfen Sie stets und im Einzelfall, wie sich ein Geschäftsvorfall bisher ausgewirkt hatte und wie er sich in der jeweils anderen Gewinnermittlungsart auswirken wird. Wenn es dabei zu einer doppelten oder Nichtberücksichtigung von Aufwendungen oder Erträgen kommt, müssen Sie diese korrigieren.

Bei Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung Bei Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR
Zum laufenden Gewinn des bisherigen Wirtschaftsjahres sind ausgehend von der erstellten Eröffnungsbilanz auf den Beginn des nachfolgenden Wirtschaftsjahres folgende Beträge hinzuzurechnen bzw. abzuziehen: Zum bisherigen Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung sind ausgehend von der Schlussbilanz des betreffenden Wirtschaftsjahres folgende Beträge hinzuzurechnen bzw. abzuziehen:
+ Warenbestand – Warenendbestand
+ Bestand Forderungen aus Lieferung und Leistung – Bestand Forderungen aus Lieferung und Leistung
+ sonstige offene Forderungen (z.B. Vorsteuer) – sonstige offene Forderungen
+ geleistete Anzahlungen – geleistete Anzahlungen
+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten – aktive Rechnungsabgrenzungsposten
= Zwischensumme = Zwischensumme
– erhaltene Anzahlungen + erhaltene Anzahlungen
– Bestand Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung + Bestand Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung
– sonstige Verbindlichkeiten (z.B. Umsatzsteuer) + sonstige Verbindlichkeiten
– Rückstellungen + Rückstellungen
– passive Rechnungsabgrenzungsposten + passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Übergangsergebnis = Übergangsergebnis

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