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Im Jahressteuergesetz 2020 wurden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG grundlegend geändert. Von diesen Steuervergünstigungen profitieren Unternehmen, deren „Gewinn“ in den betreffenden Jahren nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Doch was genau ist mit „Gewinn“ eigentlich gemeint?

Überlegungen zur Definition des Begriffs „Gewinn“

Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 profitierten bilanzierende Unternehmen von den Steuervergünstigungen des § 7g EStG, wenn deren Wert des Betriebsvermögens nicht über 235.000 EUR lag. Bei Einnahmen-Überschussrechnern genügte es für die Anwendung der Regelungen im § 7g EStG bis Ende 2019, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 EUR lag.

Die einheitliche Gewinngrenze für bilanzierende Unternehmen und für Einnahmen-Überschussrechner sollte zum einen eine Erleichterung darstellen und zum anderen dafür sorgen, dass deutlich mehr Unternehmer in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung kommen als vor Corona.

Das Problem dabei: Ohne eine genaue Definition des Begriffs „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht wirklich klar, wie der Gewinn ermittelt werden soll. Folgende Fragen drängen sich dem Praktiker hier auf:

* Ist der handelsrechtliche Gewinn gemeint?
* Ist der ermittelte Steuerbilanzgewinn gemeint?
* Wenn der Steuerbilanzgewinn gemeint ist, dürfen dann noch außerbilanzmäßig erfasste nicht abziehbare Betriebsausgaben abgezogen werden?
* Wenn der Steuerbilanzgewinn gemeint ist, müssen dann auch außerbilanzmäßig erfasste steuerfreie Einnahmen hinzugerechnet werden?
* Wie wird der Gewinn bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn der Vorschrift § 7g EStG ermittelt?

Verwendung des Gewinnbegriffs nach dem Gesetzwortlaut

Im Gesetz steht zum Gewinn nach § 7g EStG Folgendes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a und b EStG):

„Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn
a) nach § 4 oder 5 EStG
b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungsbeträge nach Abs. 2 200.000 EUR nicht überschreitet …“

Praxistipp

Klar ist durch diese Formulierung nur, dass natürlich nicht der handelsrechtliche Gewinn, sondern der steuerliche Gewinn nach § 4 EStG oder nach § 5 EStG gemeint ist. Klar ist zudem, dass der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags und ohne die Hinzurechnung bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags gemeint sind. Bleibt noch die Frage, was mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben und steuerfreien Einnahmen bei Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze passiert?

Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben

Aus der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 lässt sich keine Definition des einheitlichen Gewinnbegriffs i. S. v. § 7g EStG ableiten. Der Hinweis auf § 4 EStG im Gesetzestext lässt m. E. lediglich darauf schließen, dass nicht nur bilanzierende Unternehmer von den Steuererleichterungen in § 7g EStG profitieren, sondern auch Einnahmen-Überschussrechner.

Die maßgebliche Bezugsgröße Gewinn nach § 7g EStG müsste nach teleologischer Auslegung und Systematik der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5 EStG und § 4 Abs. 3 EStG sein.

Fazit | Bei Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze sind betrieblich veranlasste Betriebsausgaben in voller Höhe von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben ist diesem Gewinn i. S. v. § 7g EStG nicht hinzuzurechnen. Auch bei Kapitalgesellschaften müsste danach einzig und allein der Steuerbilanzgewinn maßgeblich sein. Außerbilanzmäßige Korrekturen nach § 10 KStG sind bei der Ermittlung der 200.000-EUR-Grenze nicht hinzuzurechnen.