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Der EuGH hat geurteilt.„Duplicate-Bridge“ fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Aus diesem Grund kann es deshalb nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Turnierbridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt.

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Sachverhalt

The English Bridge Union (EBU) ist eine nationale Organisation zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Dieses Kartenspiel ist eine Variante des Bridge-Spiels und wird auf nationaler und internationaler Ebene in Wettkämpfen gespielt, wobei jedes Paar nachfolgend dasselbe Blatt wie die Teilnehmer an den anderen Tischen spielt. Die Rangfolge wird so entsprechend den jeweiligen Ergebnissen erstellt.

Die EBU organisiert Duplicate-Bridgeturniere und verlangt von den Spielern eine Gebühr, um daran teilnehmen zu können. Sie führt auf diese Gebühren Mehrwertsteuer ab. Die EBU verlangte die Rückerstattung dieser Steuer gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Sie ist der Auffassung, dass sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen müsse, da die Richtlinien bestimmten, dass die in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei seien.

Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Vorschriften, nach denen bestimmte, „in engem Zusammenhang mit Sport … stehende Dienstleistungen“ von der Steuer befreit seien, voraussetzten, dass ein „Sport“ eine bedeutende körperliche Komponente enthalten müsse.

Die English Bridge Union erhob gegen diese Entscheidung der Steuerverwaltung eine Klage, die abgewiesen wurde. Das mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste britische Gericht führt aus, dass Duplicate-Bridge zwar hohe intellektuelle Fähigkeiten voraussetze; es legte dem EuGH jedoch die Frage vor, ob es sich dabei um einen „Sport“ im Sinne der Richtlinie handelt.

Entscheidung

Der EuGH weist darauf hin, dass die Bedeutung des Begriffs „Sport“, nach ständiger Rechtsprechung entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist,

  • in welchem Zusammenhang er verwendet wird und
  • welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden.

Da im Kontext der Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen eng auszulegen sind, ist der EuGH der Auffassung, dass die Auslegung des Begriffs „Sport“ in der Richtlinie auf Tätigkeiten beschränkt ist,

  • die dem gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Sport“ entsprechen und
  • die sich durch eine nicht unbedeutende körperliche Komponente auszeichnen.

Duplicate-Bridge setzt zwar Logik, Gedächtnisvermögen und strategisches Denken voraus und kann der geistigen und körperlichen Gesundheit derer, die es regelmäßig spielen, förderlich sein. Die Tatsache allein, dass eine Tätigkeit der körperlichen und geistigen Gesundheit förderlich ist, ist für sich genommen jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Schlussfolgerung, dass diese Tätigkeit unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Richtlinie fällt.

Der Umstand, dass eine der körperlichen und geistigen Gesundheit förderliche Tätigkeit in Wettkämpfen ausgetragen wird, lässt keinen anderen Schluss zu.

Praxishinweis

Der EuGH weist allerdings darauf hin, dass eine solche Auslegung nicht der Frage vorgreift, ob eine Tätigkeit, die eine unbedeutend erscheinende körperliche Komponente enthält, unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fallen könnte. Die Tätigkeit könnte unter Berücksichtigung ihrer Ausübung, ihrer Geschichte und der Traditionen, zu denen sie gehört, im sozialen und kulturellen Erbe eines Landes einen solchen Platz einnehmen, dass sie als Teil seiner Kultur angesehen werden kann.

Auch daraus könnte sich also grundsätzlich die Steuerbefreiung ergeben. Ob das der Fall ist, ist noch nicht entschieden.

Fundstelle
EuGH 26.10.17, Rs. C-90/16, The English Bridge Union Limited