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BFH und Verwaltung haben sich mit der Steuerpflicht und der Einordnung von Bildungsleistungen auseinandergesetzt.

Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können befreit sein

Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein.
Voraussetzung ist nach dem Urteil des BFH, dass die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Angebote in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
BFH 28.5.13, XI R 35/11, OFD Niedersachsen 13.9.13, S 7179 – 105 – St 182
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Das betraf eine Schule für WingTsun, eine Sportart als Kampf- und Bewegungskunst.
Laut Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellten die erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21a UStG dar.
Die WingTsun-Schule als berufsbildende Einrichtung erbringt Umsätze steuerfrei, soweit ihre Leistungen als anerkannte Einrichtung im Sinne der Richtlinie über den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hinausgehen und vergleichbares in Schulen geboten wird – gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert.
Für die erforderliche Anerkennung genügt die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Diese bindet sowohl Finanzbehörden als auch -gerichte, wenn es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt.
Der Begriff Schul- und Hochschulunterricht in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Er schließt vielmehr auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, ohne den Charakter bloßer Freizeitgestaltung zu haben.

Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen der Arbeitsförderung

Nach § 4 Nr. 21a UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies sind etwa berufsvorbereitende und -begleitende oder außerbetriebliche Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert werden.
Nach Verwaltungsmeinung sind Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung bis zum Ausbildungsabschluss inhaltlich und von der Zielsetzung mit der geförderten Berufseinstiegsbegleitung vergleichbar. Deshalb liegt auch hier eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei ist. Das gilt auch für Vermittlungsleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdienstleistungen vom Träger selbst erbracht werden.
Dies sind Vermittlungsleistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Dabei wird keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Leis-tungen zwischen Vermittlungsprämien und -pauschalen vorgenommen.
Dagegen sind Vermittlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, die von eigenständigen Arbeits- und Ausbildungsvermittlern erbracht werden – auch, wenn ein Vermittlungsgutschein nach SGB III vorliegt. Auch Leis-tungen der Integrationsfachdienste sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG befreit.