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Die Ansicht des FA, dass einer GmbH nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Vorsteuergewinn in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nach dem Urteil des FG Sachsen nicht haltbar.
FG Sachsen 14.11.13, 6 K 701/12, BMF 14.10.02, IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 02, 972

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall zahlte eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführern monatlich Gehalt plus gewinnabhängige Tantiemen, Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld und stellte je einen Firmenwagen zur Verfügung. Laut FA verblieb der GmbH kein Gewinn in Höhe der gezahlten Vergütung. Damit wurden die überschießenden Beträge als vGA qualifiziert.

Entscheidung

Nach Ansicht des FG Sachsen gibt es für die Bemessung der angemessenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge keine festen Regeln. Vielmehr ist die Angemessenheit im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln.
Eine andere Auffassung sei auch nicht durch den Wortlaut eines BMF-Schreibens gedeckt.
Liegt die Gesamtausstattung der beiden Geschäftsführer innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach dem Abzug ein angemessener Gewinn sowie eine angemessene Kapitalausstattung, kann mit einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge keine vGA begründet werden.
Allerdings weist das FG darauf hin, dass der grundlose Verzicht auf die Deckelung von Tantiemen-Zahlung an die beteiligten Geschäftsführer wie im Urteilsfall, die nicht durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeanhebungen nach sich ziehen kann, zur Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Begünstigung und damit zu einer vGA führt.