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Das BMF hatte sich im Frühjahr zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen und zum ermäßigten oder allgemeinen Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken geäußert.
Abschn. „3.6 des UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2014-05-05.pdf?__blob=publicationFile&v=43 mit 16 umfangreichen Beispielsfällen aus dem Praxisalltag wurden daraufhin neu gefasst.
Auf „elf Seiten“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2013-11-04-abgrenzung-bei-abgabe-speisen-getraenke.pdf?__blob=publicationFile&v=2 wurde zur Anwendung der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH Stellung genommen und das streitanfällige Praxisthema zusammengefasst, indem die neuen Regelungen mit Wirkung vom 1.7.2011 an in allen offenen Fällen anzuwenden sind.
Neu- und Übergangsregeln: BMF 4.11.13, IV D 2 – S 7100/07/10050-06; 20.3.13, IV D 2 – S 7100/07/10050-06, BStBl I 13, 444
Altes Recht: BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949; 29.3.10, IV D 2 – S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Aktuell weist das BMF darauf hin, dass Unternehmer aufgrund einer Übergangsregelung die neuen Vorgaben wahlweise erst für ab Oktober 2013 ausgeführte Umsätze anwenden können, wenn die vorherigen BMF-Schreiben eine für sie günstigere Besteuerung vorsehen.
Das galt auch bisher schon.
Beruft sich der Unternehmer für bis Ende September 2013 ausgeführte Umsätze auf eine günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Neu ist, dass dies auch für eine ungünstigere Besteuerung nach altem Recht gilt, etwa für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
Im Regelfall kommt das Wahlrecht zur Anwendung, wenn die ehemaligen Erlasse 7 Prozent statt 19 Prozent Umsatzsteuer vorsehen.
Das gilt vor allem für Partyservice- und Catering-Unternehmen, die nunmehr vorrangig sonstige Dienstleistungen ausführen.
Auch der Verzehr durch den Unternehmer selbst wird jetzt als sonstige Leistung angesehen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Lediglich bei der Entnahme durch einen Gastwirt zum Verzehr in der Wohnung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht.