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Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, liegen nach Auffassung des BFH nicht vor.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb in 1995 zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter (geboren 1928) sowie in 2008 von seiner Tante (geboren 1930) ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 %. Die Mutter, der Vater sowie die Tante behielten sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Der Vater des Steuerpflichtigen verstarb in 2011. Seither standen die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Tante des Steuerpflichtigen je zur Hälfte zu, die beide das Grundstück gemeinschaftlich vermieteten. Das Gebäude umfasste eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen.

Der Steuerpflichtige erwarb in 2011 von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchsbelasteten Grundstück zum Kaufpreis von 250.000 EUR. In seinen Einkommensteuererklärungen 2012 und 2013 erklärte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil AfA auf der Basis seiner Anschaffungskosten sowie Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten, die das FA zwar bei der Steuerfestsetzung 2012 anerkannte, bei der Steuerfestsetzung 2013 hingegen nicht mehr. Die Mutter des Steuerpflichtigen verstarb in 2015. Der Steuerpflichtige erzielt seit diesem Zeitpunkt neben seiner Tante Vermietungseinkünfte aus dem streitgegenständlichen Grundstück.

Entscheidung

Während das FG der Klage teilweise stattgab, hob der BFH auf die Revision des FA hin die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten. Allerdings kommt ihm indizielle Bedeutung zu. Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück daher regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. An diesem von der bisherigen BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz hält der BFH auch weiterhin fest.

Der Mutter und der Tante des Steuerpflichtigen stand im Streitjahr ein lebenslanger Nießbrauch je zur Hälfte an dem bebauten Grundstück zu. Beide hatten das Grundstück im Streitjahr auch gemeinschaftlich vermietet. Damit war vorliegend der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben, da ein Ende der Nutzung nicht absehbar war und der Steuerpflichtige somit auch nicht in absehbarer Zeit mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung rechnen konnte. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und gezahlten Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht.

Fundstelle
BFH 19.2.19, IX R 20/17