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Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht.
Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und bereits in ein konkretes Stadium getreten ist.
FG München 24.7.14, 15 K 2527/12

Vorab entstandene Aufwendungen sind selbst dann abziehbar, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, aber eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.
Dies muss der Steuerpflichtige nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, denn ihn trifft die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. In diesem Zusammenhang kommt der zeitlichen Komponente Indizwirkung für oder gegen einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit künftigen Einnahmen zu.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück über die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2010. Das Grundstück wurde in 2003 erworben, jedoch erst 2013 tatsächlich bebaut.
In 2005 wurde ein Architekturbüro mit einer Bauplanerstellung beauftragt, die jedoch aus Kostengründen nicht umgesetzt wurde. In 2012 wurde die Genehmigung zur Errichtung eines Neubaus erteilt und nachfolgend in 2013 mit dem Bau des Hauses begonnen. Das FG sah hier erst in 2012 die konkrete Absicht, Vermietungseinkünfte zu erzielen, verwirklicht und versagte daher – dem FA folgend – die für die Streitjahre 2003 – 2010 geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten.