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Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der privaten Pkw-Nutzung stellte der BFH Folgendes klar:
BFH 23.4.09, VI R 81/06,

Bei privater Nutzung eines Dienstwagens durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf Basis des Anstellungsvertrags liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlicher Vorteil im Rahmen des § 19 EStG vor.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Gerade bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich gemeint sind, da der Arbeitgeber üblicherweise eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.
Steuertipp:
Der Vorteil eines unentgeltlich überlassenen Dienstwagens als Arbeitslohn ist nach der Ein-Prozent-Regel zu bewerten. Ist die private Nutzung ausnahmsweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, ist der Vorteil demgegenüber nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung plus eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bemessen.