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Bei gemischt genutzten Immobilien ist über § 15 Abs. 4 UStG seit 2004 die Vorsteuer nach der Nutzfläche aufzuteilen.
Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel. Der BFH hält das Verhältnis der Ausgangsumsätze für sachgerecht und hat daher die Frage dem EuGH vorgelegt, ob Deutschland das Flächenverhältnis vorschreiben darf.
Der EuGH ist in seiner Antwort der Auffassung, die Sechste Richtlinie verbiete nicht, dass Mitgliedstaaten eine andere Aufteilung als nach der Umsatzmethode anwenden.
EuGH 8.11.12, C-511/10, BLC Baumarkt

Erläuterung
Deutschland kann die Vorsteueraufteilung grundsätzlich bei gemischt genutzten Häusern nach dem Flächenverhältnis vorschreiben, wenn es beispielsweise um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Herstellungskosten eines Gebäudes geht, mit dem steuerfreie und -pflichtige Umsätze erzielt werden.
Der Vorsteuerabzug ist nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich und beim Immobilienbau für Geschäfts- und private Wohnzwecke erforderlich. Als Maßstab gilt das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen, während der BFH bislang die für Unternehmer oft günstigere Höhe der Mietumsätze als Umsatzschlüssel billigte.
Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel darf aber seit 2004 nur dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Flächenaufteilung in aller Regel eine wirtschaftliche Zurechnung gestattet, schließt dies eine Anwendung des Umsatzschlüssels so gut wie aus. Laut EuGH ist es nicht untersagt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern vorrangig einen anderen als den in Art. 19 der Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, wenn die herangezogene Methode eine präzisere Be-stimmung dieses Pro-rata-Satzes gewährleistet.
Das muss der BFH jetzt prüfen.