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Ein Arbeitnehmer darf seine Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerlich an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke vermieten. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend zu machen.

Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums. Vom Abzug ausgeschlossen sind aber die Aufwendungen für ein Badezimmer. Das heißt im Klartext: Aufwendungen für Toiletten und Waschbecken werden anerkannt, die Dusche und die Badewanne bleiben dagegen außen vor. So hat der BFH aktuell entschieden. |

Einliegerwohnung im Home-Office

Die Steuerpflichtigen sind Eheleute, die zu jeweils 50 % Eigentümer eines Gebäudes sind. Das Obergeschoss bewohnt das Ehepaar selbst. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche, Bad und WC im Erdgeschoss vermieteten die Eheleute als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns.

Das Ehepaar renovierte das Home-Office. Die Handwerkerleistungen betrugen rund 31.000 EUR, von denen rund 26.000 EUR auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten die Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend.

Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das FA die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das FG gab der Klage nur insoweit statt, als es die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung wie Toilette und Waschbecken anerkannte.

Die Steuerpflichtigen wandten sich daraufhin an den BFH. Zur Begründung führten sie aus, dass Gegenstand der Vermietung die Einliegerwohnung in ihrem Zweifamilienhaus gewesen sei und dass diese Vermietung – auch nach Ansicht des FG – im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei. Für eine Aufteilung der Kosten sei daher kein Raum.

Vorsteuerabzug ja, aber nicht für Dusche und Badewanne
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit die Räume beruflich genutzt werden. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf eine im Badezimmer vorhandene Dusche und Badewanne.

Für die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören, die zum Abzug berechtigen.

Bei Aufwendungen für die Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf die darin vorhandene Dusche und Badewanne. Demnach besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Eheleute bei dem hier noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office nicht, wie das FG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Nach den Erkenntnissen des FG diente die Vermietung an den Arbeitgeber des Ehemanns dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, dem Ehemann ein sog. Home-Office zur Verfügung zu stellen. Gegen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer derartigen Vermietung durch die Eheleute zum Zwecke einer Rücküberlassung an den Ehemann für eine berufliche Nutzung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Jedoch erstreckt sich die berufliche Nutzung des Home-Office bei einer Bürotätigkeit nicht auf die Dusche und die Badewanne. Der BFH verweist in sofern auf die Feststellungen des FG. Danach fehlt es an der beruflichen Nutzung, weil die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung des Home-Office lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung umfassten und die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht wurde. Hieraus folgt, dass der noch streitige Teil der Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung gerade nicht zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den Arbeitgeber des Ehemanns gehört. Vielmehr unterstreichen die genannten Feststellungen den privaten Charakter dieses Aufwands, weil sie keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber erkennen lassen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgrundlage der Vermietung an den Arbeitgeber die Rücküberlassung durch den Arbeitgeber für dienstliche Zwecke war. Handelt es sich hierbei – wie im Streitfall – um eine Bürotätigkeit, kann zur Nutzungsüberlassung auch ein Sanitärraum, wie etwa eine Toilette, gehören. Nichts spricht indes dafür, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall Räumlichkeiten anmietet, um seinem Arbeitnehmer die – dienstlich veranlasste – Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen.

Praxistipp | Wir durchleben gerade die Corona-Pandemie. Viele von uns – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erkennen die Vorteile des Home-Office. Diese werden zukünftig vermehrt eine Rolle spielen. Mit den Aufwendungen für das Badezimmer haben die Kläger den Bogen sicher überspannt. Hier war die Entscheidung des BFH wohl zu erwarten.

Viel wichtiger ist aber noch einmal die Erkenntnis, dass man über eine Vermietung der Privaträume an den Arbeitgeber zum Unternehmer werden und die daraus resultierenden Vorteile – insbesondere den Vorsteuerabzug – ganz legal nutzen kann. Dies hat der BFH ausdrücklich bestätigt.

Fundstelle
BFH 30.7.20, V R 1/18