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Ein Unternehmer kann die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, gem. § 15 Abs. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abziehen.
Im Streitfall war fraglich, ob überhaupt eine Lieferung vorlag. Die betroffene Steuerpflichtige war im Bereich Partyorganisation einzustufen. Im Dezember 2010 reichte sie beim FA eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2010 ein, in der sie Vorsteuern von 9.500 EUR im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fotovoltaikanlage geltend machte. Auf Nachfrage des FA übersandte die Klägerin drei Rechnungen.
FG München 26.1.12, 14 K 2222/11

Als Liefergegenstand waren Wechselrichter, Elektrik und Verteiler, Elektromaterial jeglicher Art, sowie Schrauben und Dachanbindungen aufgeführt. Zudem reichte die Steuerpflichtige einen Pachtvertrag ein. Als Gegenstand des Pachtvertrags wurde dabei nicht die Überlassung der Fotovoltaikanlage in betriebsbereitem Zustand, sondern die Überlassung der Einzelteile vereinbart.
Ab Januar 2011 war ein monatlicher Pachtzins vereinbart worden. Die liefernde Firma hatte sich weiterhin verpflichtet, die Anlage an einem geeigneten Standort in Deutschland, insbesondere auf einem Dach oder in einem Solarpark, zu errichten und während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses die Funktionsfähigkeit der Fotovoltaikanlage zu gewährleisten.
Weiterhin verpflichtete sich die Steuerpflichtige nach Ablauf des Pachtvertrags der liefernden Firma oder einem von dieser benannten Dritten zu einem festgelegten Preis anzubieten.
Nach Unionsrecht und § 15 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Leistende ihn befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Der Anleger in ein Solarmodell wird jedoch nicht in die Lage versetzt, über die Fotovoltaikanlage und deren einzelne Bauteile nach Belieben verfügen und unmittelbar darauf zugreifen zu können.
Aufgrund der Verknüpfung von Kauf- und Pachtvertrag ist von vornherein überhaupt nicht beabsichtigt, dem Investor die Verfügungsmacht über die Solaranlage einzuräumen. Wirtschaftlich betrachtet geht es schon im Zeitpunkt der Bestellung um die Finanzierung von Fotovoltaikanlagen, die anschließend weiterverpachtet werden. Der Anleger ist an diese Entscheidungen gebunden und kann lediglich an den Erträgen partizipieren.
Sollen die Anlagen laut Projektprospekt nach Ablauf der Pachtverträge verkauft werden, ist es dem Investor selbst zu diesem späten Termin nicht möglich, über sie zu disponieren und sie nach eigenem Willen zu gebrauchen. Er ist auch insofern von Vorgaben abhängig. Da somit nie wirtschaftlich eine Eigentümerposition verschafft wird, liegt keine Lieferung nach § 3 UStG vor und aus Rechnungen kommt daher kein Vorsteuerabzug in Betracht.