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Beauftragt ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen einen Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, kann es hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH zum Vorsteuerabzug aus Maklerleistungen für die Wohnungssuche von Angestellten entschieden, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort einer Konzerngesellschaft in das Inland versetzt wurden.

Sachverhalt

Steuerpflichtige war eine neu gegründete Gesellschaft, die einem international tätigen Konzern angehörte.

Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Steuerpflichtigen in das Inland versetzt. Dabei wurde den Mitarbeitern zugesagt, Umzugskosten zu übernehmen. Insbesondere sollten sie bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden.

Dementsprechend zahlte die Steuerpflichtige im Streitjahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konzerngesellschaften zu ihr wechselten und umzogen, Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen.

Das FA ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Im Streitfall liege im Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten.

Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.

Eine Entnahme verneinte der BFH, da von einem vorrangigen Interesse der Steuerpflichtigen auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Steuerpflichtigen als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen.

Schließlich bejahte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Steuerpflichtigen entsprechend ihrer steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit. Maßgeblich war hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrat.

Praxistipp | Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.

Fundstelle
BFH 6.6.19, V R 18/18