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Zum Vorsteuerabzug müssen Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Ausgangsumsätze gehören. Daher müssen sie in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind.
In einem vom BFH entschiedenen Fall war ein Betriebsgrundstück einer GmbH mit Schadstoffen belastet. Die GmbH wurde von den Umweltbehörden zur Boden- und Grundwassersanierung aufgefordert.
Das Grundstück wurde einige Jahre nach Abschluss der Sanierung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung veräußert. Aufgrund dessen stellte sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug aus den Sanierungsaufwendungen möglich ist.
BFH 14.3.12, XI R 23/10,
BFH 2.9.10, V R 34/09, BStBl II 11, 991
EuGH 2.6.05, C-378/02, UR 05, 437, Rz. 37 f.

Nach den Ausführungen des BFH mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung und die Mehrwertsteuer-Richtlinie ist die Umsatzsteuer für die bezogenen Sanierungsleistungen nicht als Vorsteuer abziehbar, weil das Recht auf den Abzug schon mit dem jeweiligen Leistungsbezug entsteht.
Insoweit kommt es auch nur auf die im jeweiligen Zeitraum des Leistungsbezugs beabsichtigte oder tatsächliche Verwendung an und nicht auf die spätere steuerpflichtige Lieferung des sanierten Betriebsgrundstücks.
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den bezogenen Sanierungsleistungen mit einem grundsätzlich steuerfreien Grundstücksverkauf besteht nicht.
Der Zusammenhang ist nur mittelbar.
Die Kosten gehören auch nicht zu den früheren Ausgangsumsätzen der GmbH. Diese Einordnung ließe nämlich unberücksichtigt, dass die Aufwendungen erst entstanden sind, nachdem der Betrieb der GmbH für die Sanierung eingestellt worden war.
Somit werden die Leistungen von Beginn an im Hinblick auf die beabsichtigte steuerfreie Grundstücksveräußerung bezogen. Unerheblich ist, ob für die Altlastenbeseitigung Rückstellungen gebildet werden müssen oder erfolgt sind.