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Bei der Werbung mit einer Zufriedenheitsgarantie gelten die gleichen Regeln wie bei einer „gewerblichen Garantie“ (etwa einer Beschaffenheitsgarantie). So antwortete der EuGH auf ein Vorabent­scheidungsersuchen des BGH.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige vertreibt über Einzel- und Onlinehändler Sport- und Fitnessprodukte unter der Marke LACD. An ihren T-Shirts brachte sie Hängeetiketten („Hang-Tags“) an, auf denen folgender Text stand (im Folgenden: LACD-Erklärung):

LACD-Garantie

Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an ‚LACD‘ zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.“

Mitbewerberin BB Sport, die Waren für den Sport- und Fitnessbedarf verkauft, erwarb über eine Testkäuferin online zwei T-Shirts der Marke LACD, an denen Hängeetiketten mit der LACD-Erklärung angebracht waren. BB Sport war der Ansicht, dass die Angaben auf den Hängeetiketten nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantieerklärung i. S. d. §§ 443 und 479 BGB genügten, und erhob beim LG München I eine Klage mit dem Antrag, LACD aufzugeben, die Anbringung des Hängeetiketts an den Bekleidungsstücken zu unterlassen.

Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, legte BB Sport beim OLG München eine Berufung ein, der stattgegeben wurde.

LACD legte daraufhin Revision beim BGH ein. Dieser setzte das Revisionsverfahren aus und bat, den EuGH vorab zu entscheiden, ob es sich bei der LACD-Erklärung um eine Garantie im rechtlichen Sinne handelt und ob ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach §§ 443 und 479 BGB vorliegt.

Entscheidung

Eine Garantie liegt vor, wenn ein Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in diesem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (§ 443 BGB).

Nach Auffassung des EuGH ist der Begriff der gewerblichen Garantie weit auszulegen. Daher umfasst eine „gewerbliche Garantie“ auch eine gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung, die sich auf Umstände bezieht, die in der Person des Verbrauchers liegen.

Ein solcher Umstand kann auch die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware sein. Denn das Vorliegen der nämlichen Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie muss nicht objektiv geprüft werden können.

Praxistipp

Wer mit einer Garantie wirbt, muss über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren. Zusätzlich muss er angeben, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist und diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus müssen der Name und die Anschrift des Garantiegebers, das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes angegeben werden (IHK Saarland, Newsletter Recht 11/2023, https://www.saarland.ihk.de).

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