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Die Regelungen wonach zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellte Steuerbescheinigung vorliegen muss, verstößt nicht gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit).

Fundstelle
FG Hessen 14.7.16, 12 K 1197/15

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Entscheidung

Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer setzt materiell-rechtlich voraus, dass eine Steuerbescheinigung vorgelegt wird. Das FG Hessen hat nun entschieden, dass die Regelung der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 45a Abs. 3 EStG, wonach zur Anrechnung eine von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellte Steuerbescheinigung vorliegen muss, nicht gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten oder gegen Verfassungsrecht verstößt.

Die Einschränkung, dass eine ausländische Bank keine deutsche Steuerbescheinigung erteilen darf, ist verhältnismäßig. Denn durch die Möglichkeit, dass jeder Anleger, der sich einer ausländischen Bank bedient, unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Anleger, der sich einer inländischen Bank bedient, von einer inländischen Bank oder von einer im Inland ansässigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank eine inländische Steuerbescheinigung erhalten kann, wird die Beschränkung auf ein notwendiges Maß reduziert. Es ist das mildeste Mittel, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung sicherzustellen.

Es verstößt nach Auffassung des FG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein im Inland ansässiger Anleger eine Steuerbescheinigung nicht von der im europäischen Ausland ansässigen Bank, sondern nur über eine – von der ausländischen Bank beauftragte – inländische Bank erhalten kann.